LG Frankfurt untersagt Rabattaktion eines Taxi-Vermittlers

LG Frankfurt untersagt Rabattaktion eines Taxi-Vermittlers

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LG Frankfurt untersagt Rabattaktion eines Taxi-Vermittlers




(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html
Rabattaktionen können einen unlauteren Verdrängungswettbewerb auslösen und gegen das Wettbewerbsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html)verstoßen. So untersagte das Landgericht Frankfurt dem Anbieter einer Taxi-App eine Rabattaktion.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werbung ist für viele Unternehmen und Dienstleister ein wichtiges Mittel, um den Verbraucher zu informieren und von seinen Produkten und Dienstleistungen zu überzeugen. Beliebt sind dabei auch Preisnachlässe. Allerdings ist nicht jede Rabattaktion rechtmäßig. Mit Urteil vom 19. Januar 2016 untersagte beispielsweise das Landgericht Frankfurt einem Vermittler von Taxi-Dienstleistungen den Fahrgästen zu Wettbewerbszwecken einen Preisnachlass auf den Fahrpreis zu gewähren (Az.: 3-06 O 72/15).

Über eine App konnten Fahrgäste bei dem Vermittler ein Taxi bestellen. Dazu räumte der Vermittler seinen Kunden noch einen besonderen Bonus ein. In mehreren Städten führte er eine Rabattaktion durch. Den Kunden wurde dabei ein Preisnachlass von bis zu 50 Prozent in Form einer Gutschrift oder eines Gutscheins auf den gesetzlich festgesetzten Taxitarif gewährt. Das LG Frankfurt stellte fest, dass die Gewährung dieses Preisnachlasses eine unlautere geschäftliche Handlung sei und einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz darstelle. Die Höhe der gesetzlich festgelegten Preise für Taxi-Fahrten dürften weder nach unten oder nach oben korrigiert werden. Auch das Oberlandesgericht Köln hatte die Gewährung dieser Rabatte bereits untersagt. Andere Gerichte haben wiederum genau anders entschieden.

Die uneinheitliche Rechtsprechung zeigt, dass die Werbung mit Rabattaktionen ein schmaler Grat für Unternehmen und Dienstleister sein kann. Denn auch wenn sich Verbraucher über Preisnachlässe und Rabattaktionen freuen, hat der Gesetzgeber enge Grenzen für derartige Aktionen gesteckt. Hintergrund ist, dass kein unlauterer Verdrängungswettbewerb stattfinden soll. Daher muss bei Rabattaktionen und Preisnachlässen immer auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen geachtet werden. Zu Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann es schnell kommen. Die Folge davon können Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen sein. Zur Abwehr oder auch Durchsetzung derartigen Forderungen können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.



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Datum: 25.01.2016 - 09:55 Uhr
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