BGH: Unerlaubte Nutzung eines Logos verletzt Markenrecht

BGH: Unerlaubte Nutzung eines Logos verletzt Markenrecht

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BGH: Unerlaubte Nutzung eines Logos verletzt Markenrecht




(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html
Auch wenn ein Firmenlogo als Geschäftszeichen ohne Registrierung gegen unberechtigte Nachahmungen geschützt sein kann, empfiehlt es sich dennoch, das Logo als Marke anzumelden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Firmenlogo erzeugt beim Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert. Mit dem Logo werden die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens in Verbindung gebracht. Nach dem Markenrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html)muss ein Logo auch nicht zwingend als Wortmarke oder Bildmarke angemeldet werden, um es vor unerlaubter Nachahmung zu schützen. Allerdings ist der Schutz des Logos ohne eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt nur dann gegeben, wenn es bereits einen hohen Bekanntheitsgrad besitzt. Im Streitfall muss dieser Bekanntheitsgrad und die Durchsetzung beim Verbraucher nachgewiesen werden. Das kann im Einzelfall schwierig sein. Daher empfiehlt sich die Anmeldung des Firmenlogos als Marke.

Durch die unerlaubte Nutzung eines Logos kann es zu einer Verletzung des Markenrechts kommen. So auch in einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (Az.: I ZR 33/10). Eine unabhängige Reparaturwerkstatt hatte mit günstigen Inspektionsarbeiten für Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers geworben und in der Werbung blickfangmäßig das Logo des Autobauers verwendet, das dieser als Wort-/Bildmarke geschützt hat. Durch die Verwendung des Logos in der Werbung sah der Hersteller seine Markenrechte verletzt und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.

Die Klage war erfolgreich. Die Werkstatt habe in die Werbefunktion der Marke eingegriffen und sich unnötigerweise des besonderen Aufmerksamkeitswerts des bekannten Logos bedient, so der BGH. Der Verbraucher bringe mit der bekannten Marke nicht nur die Herkunft, sondern auch eine Gewährleistung einer bestimmten Qualität ihrer Dienstleistungen in Verbindung. Diese Wahrnehmung könne durch die unerlaubte Nutzung des Logos ebenso beeinträchtigt werden wie ihre Werbefunktion. Nur wenn keine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werde, könne der Markeninhaber der Nutzung nicht widersprechen.



Bei der Anmeldung einer Marke sowie bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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Datum: 08.02.2016 - 08:20 Uhr
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