Kosten für Master-Studium im Anschluss an Bachelor sind Werbungskosten
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"Steuerurteil des Jahres 2009" kann für Architekten und Ingenieure Steuererstattungen bis ins Jahr 2002 auslösen
Laut "Wirtschaftsdienst" wirkt sich die neue BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 18.6.2009, Az: VI R 14/07) auf die drei gängigsten "Studienhistorien" im Architektur- bzw. Ingenieurbereich wie folgt aus:
1. Studium nach Berufsausbildung
Hat ein Steuerzahler nach dem Abitur erst eine Berufsausbildung (zum Beispiel als Bauzeichner) gemacht und dann das Architek-turstudium angehängt, sind die Kosten für dieses Architekturstudium als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt für ein "normales" Hochschulstudium wie auch für ein Bachelor- bzw. Master-Studium.
2. Bachelor-Studium nach Abitur
Hat der Steuerzahler direkt nach dem Abitur oder Fachabitur ein Bachelor-Studium ergriffen, gilt dieses Studium als erstmalige Berufsausbildung. Die Aufwendungen dafür können nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
3. Master-Studium
Weil der Bachelor der erste akademische Grad ist, der vergeben wird, und als Nachweis der Berufsbefähigung zum Eintrag in die Architektenliste ausreicht (VG Stuttgart, Urteil vom 7.5.2009, Az: 4 K 3280/08), gilt das Master-Studium dann aber wieder als Zweitstudium. Die Aufwendungen dafür sind als Werbungskosten abzugsfähig
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Datum: 31.10.2009 - 11:25 Uhr
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