Sichere AGB? So gestalten Händler ihre Vertragsschluss-Klauseln richtig
1. Welche Möglichkeiten hat der Händler?
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145, 147 BGB). Dem Händler stehen zwei Alternativen zu Verfügung:
1. Die Warenpräsentation in einem Online-Shop ist unverbindlich. Der Kunde gibt durch seine Bestellung ein verbindliches Angebot ab, das von dem Händler gesondert per E-Mail angenommen wird.
2. Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt bereits ein verbindliches Angebot dar. Der Kunde nimmt dieses Angebot durch seine Bestellung an. Diese Variante ist zum Beispiel bei Vertragsschlüssen über eBay gegeben.
2. Welche Rolle spielen die angebotenen Zahlungsarten?
Grundsätzlich kann sich der Händler frei entscheiden, welche der obigen Varianten er in seinem Online-Shop einsetzen möchte. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Vertragsschlussregelung darf nicht ? wie jede andere AGB-Klausel auch ? im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des geltenden Rechts stehen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Klingt sehr theoretisch, hat aber eine große praktische Relevanz:
Da der Vertrag die Grundlage für die Pflichten der Parteien bildet, darf der Händler vom Kunden keine Zahlung verlangen, bevor der Vertrag zustande gekommen ist. Genauso wie der Händler ohne Vertrag nicht liefern muss. Mit anderen Worten: Verlangt der Händler Zahlung, so darf der Kunde dies als Annahme seiner Bestellung verstehen (AG Dieburg, Urteil v. 21.2.2005, 22 C 425/04). Der Vertrag kommt dadurch zustande.
Dies wirkt sich insbesondere bei den Zahlungsmitteln aus, die eine sofortige Zahlung ermöglichen: PayPal, Sofortüberweisung, Paydirekt etc. Wird die Zahlungstransaktion eingeleitet, so ist (auch) der Händler an dem Vertrag gebunden. Ähnlich verhält es sich bei der Zahlung per Vorkasse: Sobald der Händler den Kunden unter Hinweis auf seine Bankdaten zur Zahlung auffordert, hat er sich mit dem Angebot des Kunden einverstanden erklärt.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Händler sich in seinen AGB vorbehalten hat, die Annahme noch gesondert per E-Mail zu erklären. Denn die AGB kommen nur dann zur Geltung, wenn der Vertrag zustande kommt.
3. Was bedeutet dies in der Praxis?
Dies hat zur Folge, dass sich der Händler nicht ohne Weiteres vorbehalten kann, die Annahme per E-Mail zu erklären, wenn er zum Beispiel auch Sofortüberweisung oder PayPal als Zahlungsmittel anbietet. Er muss immer klarstellen, dass der Vertrag möglicherweise auch früher ? nämlich mit der Zahlungsanweisung an PayPal oder Sofortüberweisung zustande kommt. Er kann sich also für eine Vertragsschlussregelung entscheiden, die zwischen den verschiedenen Zahlungsarten differenziert.
Der Händler kann aber auch den Vertragsschluss einheitlich gestalten, indem er sich mit Aufstellen seines Angebots bindet. Diese Lösung ist sicherlich transparenter und kann ? wie das Geschäftsmodell von eBay zeigt ? sehr gut funktionieren.
4. Welche Vor- und Nachteile sind damit verbunden?
Die zweite Alternative erscheint auf dem ersten Blick nachteiliger für den Händler: Der Vertrag kommt bereits mit Eingang der Bestellung zustande. Kann er die bestellte Ware nicht liefern, muss er unter Umständen Schadensersatz leisten.
Bei der ersten Variante haben Händler diese Probleme auf dem ersten Blick nicht. Sie können die Lieferbarkeit der Ware nach Eingang der Bestellung allerdings auch hier nicht prüfen, wenn die Annahme durch die automatische Eingangsbestätigung erklärt wird oder wenn der Kunde sofort, zum Beispiel per Sofortüberweisung, den Kaufpreis zahlt. Zudem müssen Händler auf jede Formulierung in ihren E-Mails achten. Häufig fordern sie insbesondere bei der Zahlungsart Vorkasse, den Kunden bereits in der Eingangsbestätigung zur Zahlung auf, was zu einem ?versehentlichen? Vertragsschluss führt. Solche Widersprüche zwischen AGB und dem tatsächlichen Prozess sind ebenfalls abmahngefährdet.
Abschließender Tipp
Unabhängig davon, für welche Alternative sich Händler entscheiden, muss das Zusammenspiel zwischen Vertragsschluss und Zahlungsmitteln in den AGB sauber abgebildet werden. Klauseln, die Fehler aufweisen, sind unwirksam und somit potenziell abmahngefährdet. Mit dem kostenlosen Trusted Shops Rechtstexter können Händler eine für ihren Shop passende Vertragsschlussregelung erstellen.
Trusted Shops ist seit über 15 Jahren die bekannteste europäische Vertrauensmarke im Bereich E-Commerce. Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Geld-zurück-Garantie, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein ?Rundum-sicher-Paket? bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit der Geld-zurück-Garantie, die jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen über eine mehrstufige Überprüfung sicher. Das Abmahnschutzpaket von Trusted Shops schützt Online-Händler vor teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte.
http://www.trustedshops.de
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Datum: 24.02.2016 - 11:44 Uhr
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