Haftung des Geschäftsführers und oder technischen Leiters bei der BetrSichV 2015
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Geschäftsführer und technische Leiter haften bis zur Freiheitsstrafe bei nichteinhaltung der neuen BetrSichV 2015. Speziell ein fehlen der Gefährdungsbeurteilung wird bestraft.
Die Rechte und Pflichten vom Geschäftsführer oder seitens der technischer Leiter
Im Jahr 2015 kam es zu einer Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung, die auch für die Technischen Leite und Geschäftsführer gelten. Das Ziel liegt in einer Vereinfachung der Regelungen. Gleichzeitig wird der Schutz von Beschäftigten verbessert. Daher kam es zur Beseitigung von Doppelregelungen und zur konkreteren Formulierung von Prüfvorschriften. Enthalten sind diese für den Geschäftsführer und für Firmen wichtigen Regelungen in den Anhängen 2 und 3. Auch ein technischer Leiter kann auf der Basis dieser Vorschriften die Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln veranlassen. Ferner gibt es eine Regelung für Aufzugsanlagen, wobei ein technischer Leiter eine Überprüfungsfrist einzuhalten ist. Nach der neuen BetrSichV haftet ein Geschäftsführer oder technischer Leiter für die nichteinhaltung der Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie deren Gefährdungsbeurteilung.
Verweis:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/
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gewerbeaufsichtsamt
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Beratung und Prüfung elektrischer Arbeitsmittel und Anlagen.
Große Zieglohstr. 2, 06636 Laucha
Datum: 15.03.2016 - 13:10 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
Recht und Verbraucher
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