R+V24: Unfallkosten absetzen bei Zusammenstoß auf dem Arbeitsweg
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Springen Arbeitgeber oder Versicherung nicht ein, sind Unfallkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer nur einen Teil oder alles tragen muss. Zudem kann der Betroffene jeden mit dem Unfall zusammenhängenden Posten beim Fiskus geltend machen: "Von der Reparatur, einem Abschleppwagen und beschädigter Kleidung über Selbstbeteiligung, Gutachter oder Rechtsanwalt bis hin zum Leihwagen", so R-V24-Expertin Sina Schmitt. "Einen Höchstbetrag gibt es nicht."
Voraussetzung ist: "Der Zusammenstoß passierte auf dem direkten Arbeitsweg, bei einer Dienstreise oder während anderer beruflicher Fahrten", so Schmitt von R+V24. "Umwege zum Bäcker oder Geldabheben sind nicht abgedeckt." Auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel. Hatte der Umweg betriebliche Gründe, etwa das Abholen eines Kollegen, Tanken oder eine dienstliche Besorgung, sind die Kosten doch absetzbar. Auch das Abgeben des Kindes im Kindergarten oder bei der Tagesmutter ist versichert.
Für die Steuererklärung gilt: Wenn möglich sollten Betroffene eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Anlass der Fahrt beilegen. Auch Rechnungen, Quittungen, Gutachten, ein polizeilicher Bericht oder Fotos sind hilfreich. Wer seine Steuererklärung online erstellt, sollte die Unterlagen für etwaige Rückfragen parat halten. Dienstliche Unfallkosten sind Werbungskosten. In seltenen, privaten Fällen können Betroffene die Kosten als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzen.
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Datum: 15.03.2016 - 14:40 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
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