Pflücken verboten: Geschützte Blumen im Osterstrauß tabu / R+V-Infocenter: Erlaubt ist ein "Handstrauß" nicht geschützter Pflanzen
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Frühling in die Natur ein - und oft auch ins heimische Wohnzimmer.
Doch nicht jede Blume gehört in den selbst gepflückten Osterstrauß:
"Viele beliebte Blumen wie die gelbe Narzisse, das Schneeglöckchen
oder der Märzenbecher sind in der Natur selten geworden und stehen
deshalb unter Naturschutz. Da heißt es grundsätzlich: Mitnehmen
verboten", sagt Dr. Ralph Glodek, Nachhaltigkeitsbeauftragter beim
Infocenter der R+V Versicherung. Wer sie dennoch pflückt, muss mit
einem Bußgeld von mindestens 50 Euro rechnen.
Sofern sie nicht geschützt sind, dürfen Spaziergänger wild
wachsende Blumen für den persönlichen Bedarf pflücken - in kleinen
Mengen. Diese so genannte "Handstraußregelung" ist im
Bundesnaturschutzgesetz festgelegt. "Im Frühling sind die ersten
blühenden Pflanzen nicht nur schön anzusehen. Sie sind auch eine
wichtige Nahrungsquelle für Insekten, die aus der Winterstarre
erwachen und für den Erhalt der natürlichen Lebensgemeinschaft
unverzichtbar", erklärt R+V-Experte Dr. Glodek. In den meisten
Naturschutzgebieten und Nationalparks ist die Regelung noch strenger:
Hier dürfen Spaziergänger Pflanzen weder pflücken, noch abschneiden
oder ausgraben. "Dies betrifft nicht nur Blumen, sondern auch Gräser,
Farne und Zweige", so Dr. Ralph Glodek. Wer auf Nummer sicher gehen
will, findet im Internet bei verschiedenen Naturschutz-Organisationen
umfassende Informationen über geschützte Pflanzen.
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Datum: 17.03.2016 - 12:05 Uhr
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