EuG: Werbung mit positiven Eigenschaften von Traubenzucker irreführend

EuG: Werbung mit positiven Eigenschaften von Traubenzucker irreführend

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EuG: Werbung mit positiven Eigenschaften von Traubenzucker irreführend




(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html
Mit Urteil vom 16. März 2016 bestätigte das Gericht der Europäischen Union, dass Werbung für Traubenzucker mit gesundheitsbezogenen Angaben nicht zulässig ist (Az.: T-100/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wenn mit gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln geworben wird, müssen diese Angaben der Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union entsprechen. Werbung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html)für Traubenzucker mit den positiven Eigenschaften der Glukose ist dennoch problematisch. Selbst wenn die Angaben richtig sind. Das musste jetzt auch ein Traubenzucker-Würfel-Hersteller erfahren.

Die Health-Claims-Verordnung regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln zulässig sind. Dadurch sollen die Verbraucher vor falschen oder irreführenden Angaben geschützt werden. Der Traubenzuckerwürfel-Hersteller hatte daher bereits 2011 die Zulassung für verschiedene Aussagen über positive Eigenschaften von Glukose beantragt. Dazu zählten u.a. Formulierungen wie "Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei" oder "Glucose unterstützt die körperliche Betätigung". Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestätigte die Richtigkeit dieser Aussagen. Die EU-Kommission verweigerte im Januar 2015 dennoch die Zulassung dieser werbenden Aussagen.

Zur Begründung führte die Kommission aus, dass diese gesundheitsbezogenen Angaben - auch wenn sie richtig sind - ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, die im Endeffekt zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden. Daher könnten diese Angaben nicht zugelassen werden.

Die Klage des Unternehmens gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Kommission. Nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen sollte der durchschnittliche Verbraucher seinen Zuckerverzehr reduzieren. Selbst wenn die gesundheitsbezogenen Angaben zur Wirkung von Glukose richtig seien, würden dadurch nur die positiven Eigenschaften dargestellt ohne auf die Gefahren durch den Verzehr von Zucker hinzuweisen. Dies sei für den Verbraucher irreführend und daher könnten diese Angaben nicht zugelassen werden, so das EuG.



Werbung ist häufig ein schmaler Grat für die Unternehmen, bei dem es auch zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen kann. Das kann Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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Datum: 24.03.2016 - 11:10 Uhr
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