Post in Erbschaftsfällen unbedingt öffnen

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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html Gerede bei Erbengemeinschaften kann es schnell zum Streit kommen. Wer bei Erbstreitigkeiten die Annahme eines amtlichen oder notariellen Schreibens verweigert, kann den Kürzeren ziehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Erbrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html) kann so seine Tücken haben. Gerade bei Erbengemeinschaften kann es schnell zum Streit unter den Erben kommen. Wird zur Vermittlung ein Notar eingeschaltet, sollte seine Post auch gelesen werden. Ansonsten kann der betroffene Erbe auch schnell den Kürzeren ziehen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. November 2015 (Az.: 8 W 9/15) hervor.

Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses hatten die Erben, der Sohn und zwei Enkel der Erblasserin, einen Notar eingeschaltet, um in den Erbstreitigkeiten zu vermitteln. Der Notar machte seine Arbeit und erstellte einen sog. Auseinandersetzungsplan und verschickte diesen zusammen mit einer Einladung an alle Beteiligten. Den Sohn der Erblasserin schien das nicht zu interessieren. Er las den Brief nicht, sondern schickte ihn mit dem Vermerk "ungeöffnet zurück" wieder an den Notar. Die beiden anderen Erben stimmten dem Auseinandersetzungsplan des Notars zu. Die Beschwerde des Sohns der Erblasserin gegen diesen Beschluss wies das OLG Zweibrücken zurück.

Dass der Sohn den Brief des Notars ungelesen zurückgeschickt hat, stelle eine zu seinen Lasten gehende (treuwidrige) Verweigerung der Kenntnisnahme des Inhalts des Schreibens dar. Er könne sich nicht darauf berufen, die Unterlagen nicht erhalten zu haben. Der Verhandlungstermin zur Auseinandersetzung über den Nachlass sei ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Diesen Termin versäumt zu haben, liege alleine in der Verantwortung des Beschwerdeführers, so das OLG.

Um spätere Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, können die Erblasser ihre letztwilligen Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag detailliert regeln. Dabei sollten die Verfügungen unter Einbehaltung der gesetzlichen Regelungen, z.B. Pflichtteilsansprüche, möglichst detailliert und klar formuliert sein, damit sie im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.



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