Datenschutz im Koalitionsvertrag ? Lösung der wesentlichen Probleme?
schutz im Koalitionsvertrag ? Lösung der wesentlichen Probleme?
Die UIMCert meint: Wir wollen nicht schon wieder eine Datenschutznovellierung, da die in diesem Jahr vorgenommene Aktualisierung und Veränderung des Datenschutzgesetzes zwar nicht der große Wurf war, wohl aber verschiedene, aus der technologischen Entwicklung sich ergebende Veränderungen berücksichtigt hat. Dies betrifft unter anderem die Auftragsdatenverarbeitung und die wünschenswerte Präzisierung, die diese durch Anforderungen an Vertragsgestaltung und Vertragseinhaltung erfahren hat.
Der Koalitionsvertrag hätte sich jedoch neben den in ihm angesprochenen Datenschutzgebieten wie
? Vorratsdatenspeicherung,
? Arbeitnehmerdatenschutz,
? Fluggastdatenspeicherung,
? SWIFT-Abkommen,
die mit Sicherheit zumindest unter politischen Aspekten wichtig sind, endlich einmal mit einem seit Jahren immer wieder vernachlässigten und aufgeschobenen Problem beschäftigen sollen.
Hierbei handelt es sich um die Frage der Datenschutzauditierung, an die offensichtlich kein Politiker herangeht, obwohl das Problem seit langem virulent ist.
Die Datenschutzauditierung wurde in einigen rudimentären Bereichen in der Novellierung im Hinblick auf die Auftragsdatenverarbeitung berücksichtigt, bleibt aber als Gesamtproblem zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit eines effizienten Datenschutzsystems nach wie vor faktisch ungelöst. Der im Koalitionsvertrag angesprochene Ansatz durch die Stiftung Datenschutz ist eine dürftige Teillösung und geht an den wirklichen Bedürfnissen mehr als haarscharf vorbei.
Hierbei kann als erwiesen angesehen werden, dass ein Datenschutzauditgesetz maßgeblich dazu beitragen würde, die Qualität des Datenschutzes zu verbessern. Dies lässt sich unter anderem an den Verbesserungen des Paragraphen 11 BDSG im Rahmen der Novellierung deutlich aufzeigen: Die dort eingeführten Kontrollen, die dazu beitragen sollen, bisher bestehende und typische Probleme der Auftragsdatenverarbeitung in den Griff zu bekommen, sind nichts anderes als Auditmaßnahmen. Sie haben seit der Verabschiedung der Novellierung nach unserer Beobachtung viel Positives verursacht. So schleicht sich zwar das Audit auf Nebenwegen in das BDSG, die grundsätzliche Lösung unterbleibt jedoch.
Zu den Fragen einer effizienten Auditierung des Datenschutzbereiches bei verantwortlichen Stellen und bei Programm-/Verfahrensystemen siehe www.uimcert.de
UIMCert GmbH
Moltkestr. 19
42115 Wuppertal
rvossbein@uimcert.de
Die UIMCert meint: Wir wollen nicht schon wieder eine Datenschutznovellierung, da die in diesem Jahr vorgenommene Aktualisierung und Veränderung des Datenschutzgesetzes zwar nicht der große Wurf war, wohl aber verschiedene, aus der technologischen Entwicklung sich ergebende Veränderungen berücksichtigt hat. Dies betrifft unter anderem die Auftragsdatenverarbeitung und die wünschenswerte Präzisierung, die diese durch Anforderungen an Vertragsgestaltung und Vertragseinhaltung erfahren hat.
Der Koalitionsvertrag hätte sich jedoch neben den in ihm angesprochenen Datenschutzgebieten wie
? Vorratsdatenspeicherung,
? Arbeitnehmerdatenschutz,
? Fluggastdatenspeicherung,
? SWIFT-Abkommen,
die mit Sicherheit zumindest unter politischen Aspekten wichtig sind, endlich einmal mit einem seit Jahren immer wieder vernachlässigten und aufgeschobenen Problem beschäftigen sollen.
Hierbei handelt es sich um die Frage der Datenschutzauditierung, an die offensichtlich kein Politiker herangeht, obwohl das Problem seit langem virulent ist.
Die Datenschutzauditierung wurde in einigen rudimentären Bereichen in der Novellierung im Hinblick auf die Auftragsdatenverarbeitung berücksichtigt, bleibt aber als Gesamtproblem zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit eines effizienten Datenschutzsystems nach wie vor faktisch ungelöst. Der im Koalitionsvertrag angesprochene Ansatz durch die Stiftung Datenschutz ist eine dürftige Teillösung und geht an den wirklichen Bedürfnissen mehr als haarscharf vorbei.
Hierbei kann als erwiesen angesehen werden, dass ein Datenschutzauditgesetz maßgeblich dazu beitragen würde, die Qualität des Datenschutzes zu verbessern. Dies lässt sich unter anderem an den Verbesserungen des Paragraphen 11 BDSG im Rahmen der Novellierung deutlich aufzeigen: Die dort eingeführten Kontrollen, die dazu beitragen sollen, bisher bestehende und typische Probleme der Auftragsdatenverarbeitung in den Griff zu bekommen, sind nichts anderes als Auditmaßnahmen. Sie haben seit der Verabschiedung der Novellierung nach unserer Beobachtung viel Positives verursacht. So schleicht sich zwar das Audit auf Nebenwegen in das BDSG, die grundsätzliche Lösung unterbleibt jedoch.
Zu den Fragen einer effizienten Auditierung des Datenschutzbereiches bei verantwortlichen Stellen und bei Programm-/Verfahrensystemen siehe www.uimcert.de
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Datum: 11.11.2009 - 11:48 Uhr
Sprache: Deutsch
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