Sparfreunde Deutschland erklären: Rückabwicklung von Lebensversicherung

Sparfreunde Deutschland erklären: Rückabwicklung von Lebensversicherung

ID: 1355246

Viel Geld durch BGH Urteil!

Versicherungsnehmer kündigen ihre Lebensversicherung häufig und verlieren hierdurch gewisse Vorteile.



Sparfreunde Deutschland erklären: Rückabwicklung von LebensversicherungSparfreunde Deutschland erklären: Rückabwicklung von Lebensversicherung

(firmenpresse) - Eine Rückabwicklung ist ein Vorgang, der wiederum für einen Versicherungsnehmer günstiger erscheint. Wichtig ist hierbei, dass durch die Ausübung des Widerrufsrechts des Kunden, nicht nur die bisherigen Einlagen wieder zurückgezahlt werden, sondern auch die Zinsen. Die Rückabwicklung lohnt sich sogar auch dann noch, wenn die Versicherer bestimmte Kosten von der Rückerstattung abziehen Der Versicherer darf hierfür nicht alle entstehenden Kosten anrechnen. Das BGH hat aktuell entschieden, welche Kosten von Versicherten einbehalten werden dürfen.
Eine Entscheidung des BGH

Sollte ein Versicherungsnehmer einen Nutzungsersatz der Versicherungsgesellschaft fordern, für den Zeitraum zwischen Vertragsabschluss bis zum Widerruf, dann muss der Versicherungsnehmer den Gewinn nachweisen, den der Versicherer erzielen konnte. In den Urteilen IV ZR 448/14 und IV ZR 384/14 vom 29. Juli 2015 hat der BGH eine Rückabwicklung der Verträge geregelt. Nach einem wirksamen Widerspruch erhalten die Versicherten einen Großteil des Geldes zurück, können allerdings nicht den gesamten Betrag der gezahlten Prämien zurückverlangen. Denn bis zu der Kündigung wurde ein Versicherungsschutz genossen, den Versicherer anrechnen dürfen.
Erlaubte Kosten für die Rückabwicklung

Im Laufe der Zeit erhält eine Versicherung einen höheren Wert. Hiervon profitiert ein Versicherungsnehmer, wenn eine Rückabwicklung stattfindet. Der Versicherungsgeber darf einen

? gewährten Versicherungsschutz
? die abgeführt Kapitalertragsteuer und
? den an das Finanzamt abgeführten Solidaritätszuschlag

abziehen. Weitere Kosten dürfen aber nicht einbehalten werden. Es gibt Bereicherungsansprüche gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB, von einem Versicherungsnehmer nachgewiesen werden müssen. Der Versicherer hat während der Laufzeit einen Gewinn erzielt, der aber nicht einfach auf etwa 5% benannt werden darf, sondern zu belegen ist.

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Datum: 11.05.2016 - 09:50 Uhr
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