Haftpflichtversicherung - Die Haftung aus unerlaubter Handlung
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Schaden zum Fall für die Haftpflichtversicherung wird?
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Die zentrale Anspruchsgrundlage für diesen Haftpflichtfall ist der § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Aus dieser Bestimmung ergeben sich 5 Vorraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit für die Rentnerin ein Schadensersatzanspruch gegenüber Jan besteht:
-Der Schädigende muss schuldhaft gehandelt haben,
-Er muss ein Rechtsgut verletzt haben,
-Dieses muss widerrechtlich geschehen sein,
-Zwischen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Schaden muss ein Zusammenhang bestehen und
-Der Schädigende muss deliktfähig sein
Das Verschulden lässt sich allgemein in Vorsatz und Fahrlässigkeit trennen. Auf den Fall bezogen ist die Handlung von Jan groß fahrlässig gewesen. Das verletze rechtsgut ist in diesem Fall der Körper und die Gesundheit. Weiterhin gehören zu den geschützten Rechtsgütern auch Das Leben, die Freiheit und das Eigentum.
Die Handlung von Jan ist als widerrechtlich zu betrachten, da kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Einzig und allein eine Verspätung vermeiden zu wollen, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar.
Im Grunde muss ein Schadenverursacher nur für den Schaden eintreten, wenn zwischen seiner Handlung und den Folgen ein kausaler Zusammenhang besteht. Die Knochenbrüche von Hildegard Schulze lassen sich auf die Raserei von Jan in der Fußgängerzone zurückführen.
Jan ist nach dem BGB beschränkt deliktfähig. Minderjährige von 7 bis 18 Jahren können insofern haftbar gemacht werden, wenn sie die möglichen Folgen ihrer Handlung hätten erkenn können. Da in diesem Fall die fünf Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben sind, muss die Haftpflichtversicherung von Jans Eltern für den Schaden haften.
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Datum: 13.11.2009 - 12:25 Uhr
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