Grillen, Gärtnern und Geräuschkulisse
ID: 1360087
Was Wohnungseigentümer und Mieter im Sommer beachten müssen
Ein geräuschloses Nebeneinanderwohnen ist in einem Mehrparteienhaus kaum möglich. Dennoch gilt es bestimmte Rahmenbedingungen zu erfüllen - sei es aus gegenseitiger Rücksichtnahme oder weil es die Hausordnung, der Mietvertrag oder das Gesetzbuch vorschreiben. "Im Sommer ist vor allem der Geräuschpegel auf Balkon und Terrassen ein Problem", weiß Dr. Werner Schrödl, Geschäftsführer der G.S Hausverwaltung, aus Erfahrung. In lauen Nächten halten sich viele Mieter und Wohnungseigentümer draußen auf, feiern mit Freunden oder drehen das Radio auf. "Das ist dem Nachbarschaftsfrieden nicht unbedingt zuträglich", so Schrödl. "Aber grundsätzlich verboten ist auch nicht."
Nacht- und Mittagsruhe einhalten
Wann wie viel Lärm erlaubt ist und wann nicht, ist oft im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt. Wenn nicht gelten die Immissionsschutzgesetze des jeweiligen Bundeslandes. Demnach müssen sich Hausbewohner fast immer von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr morgens an die Nachtruhe halten. Auch an Sonn- und Feiertagen ist Stille geboten, in vielen Mietverträgen ist außerdem eine Mittagsruhe zwischen 12 und 14 Uhr verankert. Musik, Gespräche und andere Geräusche müssen in dieser Zeit auf Zimmerlautstärke zurückgedreht werden. Auch gesellige Runden auf dem Balkon sind ab 22 Uhr nur dann gestattet, wenn sie die Nachbarn nicht stören. "Wer sich nicht daran hält, risikiert eine empfindliche Geldbuße", sagt Schrödl. Gemäß § 117 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes kann rücksichtloses Lärmen mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Auszeit im Grünen
Auch außerhalb der eigenen vier Wände gilt es, auf seine Mitmenschen zu achten - beispielsweise bei der gemeinsamen Nutzung des Gartens. Dieser liegt in erster Linie im Besitz des Hauseigentümers und steht Mietern damit nicht automatisch zur Verfügung. In den meisten Fällen wird im Mietvertrag geregelt, wem und in welchem Umfang der Grünbereich vorbehalten. Gibt es keine konkrete Regelung, sollten Mieter erst mit dem Vermieter Rücksprache halten, bevor sie im Garten eine Fete veranstalten, die Heckenschere schwingen, ein Beet anlegen oder den Grill anschüren. Bei Eigentumswohnungen ist die Nutzung von Grünflächen entweder über den Kaufvertrag oder über die Teilungserklärung geregelt. Grundsätzlich jedoch sollte jeder sichtbare Eingriff in das Gemeinschaftsgrün mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abstimmt werden, rät Schrödl.
Grillen
Unabhängig vom Gemeinschaftsgarten kommt es beim Grillen in Mehrfamilienhäusern häufig zu Meinungsverschiedenheiten. Vor allem, was den Qualm betrifft. "Doch prinzipiell ist das Anschüren auf dem Balkon oder der Terrasse erlaubt", sagt Schrödl. Es gibt allerdings Ausnahmen: Ist im Mietvertrag eine Klausel enthalten, die es ausdrücklich untersagt, müssen sich Mieter daran halten. Andernfalls droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Außerdem muss derjenige, der grillt, darauf achten, dass seine Nachbarn nicht durch Ruß oder Rauch belästigt werden. Sonst liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die eine Geldbuße nach sich ziehen kann. "Wer auf Nummer sicher gehen will, steigt am besten vom Holzkohle- auf einen Elektro- oder Gas-Grill um", empfiehlt der Experte. Ansonsten helfen auch Aluminiumschalen dabei, die Rauchentwicklung zu verringern. Sie fangen herabtropfendes Fett auf, so dass es nicht in die Glut tropfen und verdampfen kann.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 24.05.2016 - 12:05 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Werner Schrödl
Stadt:
Amberg
Telefon: 096 21/6 76 20
Kategorie:
Bau & Immobilien
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