Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Erbrecht

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ID: 1360119

Testament: Darf ein Helfer beim Schreiben unterstützen?



(firmenpresse) - Wer sein Testament ohne die Hilfe eines Notars aufsetzt, muss es eigenhändig per Hand niederschreiben und unterschreiben - ohne dass eine andere Person zu viel Einfluss nimmt. Führt ein Helfer einem geschwächten Verfasser beim Schreiben die Hand, ist das Testament unter Umständen ungültig. Dies hat nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
OLG Hamm, Az. I-15 W 231/12

Hintergrundinformation:
Ein eigenhändiges Testament muss der Verfasser - wie der Name sagt - komplett per Hand selbst schreiben und unterschreiben. Unterschreibt er es nur, nachdem es eine andere Person geschrieben hat, ist es ungültig. Dies gilt auch für ein per Computer geschriebenes und ausgedrucktes Testament mit eigenhändiger Unterschrift. Wer nicht mehr in der Lage ist, selbst seinen letzten Willen zu Papier zu bringen, muss einen Notar bemühen. Der Fall: Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit einem Fall, in dem es um das Testament eines 71-Jährigen ging. Dieser war beim Verfassen des Dokuments so geschwächt gewesen, dass ihm eine andere Person half - und ihm die Hand führte. Das Nachlassgericht weigerte sich daraufhin, den im Testament benannten Erbinnen einen Erbschein auszustellen. Denn durch die Schreibhilfe sei das Testament unwirksam. Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice entschied das Oberlandesgericht, dass das Testament tatsächlich ungültig sei. Ein wirksames eigenhändiges Testament erfordere eine "unbeeinflusste Schreibleistung" des Erblassers. Von Eigenhändigkeit könne nicht mehr die Rede sein, wenn eine andere Person dem Erblasser die Hand führe und dadurch seine Schriftzüge beeinflusse. Zwar sei eine unterstützende Schreibhilfe, wie etwa ein Abstützen des Arms, noch zulässig. Der Erblasser müsse aber selbst die Schriftzeichen formen. Ob das Testament eigenhändig vom Erblasser geschrieben worden sei, müssten im Zweifelsfall die Personen beweisen, die einen Erbschein beantragten. Dieser Beweis sei hier nicht gelungen. Denn der Zeuge - und gleichzeitig Schreibhelfer - habe eingeräumt, womöglich stärkeren Einfluss auf die Schreibleistung genommen zu haben. Es habe auch Unstimmigkeiten im Schriftbild gegeben. Ein Schriftvergleich zeige Ähnlichkeiten mit der Handschrift des Zeugen. Das Gericht war hier nicht überzeugt, dass das Testament wirklich den letzten Willen des Erblassers widerspiegelte.


Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 2.10.2012, Az. I-15 W 231/12



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Datum: 24.05.2016 - 12:30 Uhr
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