Unternehmen wehren sich gegen steigende Fallzahlen:
Doc Holiday& Co. verleiten zum Lohnfortzahlungsbetrug
Experten beobachten derzeit eine besorgniserregende Zunahme der Fälle, in denen Ärzte völlig gesunde Menschen krankschreiben, ohne jede Untersuchung. Und ohne jeden Skrupel. Ein Trend, der Arbeitgeber und Krankenkassen in erheblichem Umfang schädigt. "Aber weder Krankenkassen noch kassenärztliche Vereinigungen haben gegen Lohnfortzahlungsbetrug eine nennenswerte Handhabe: Obwohl das Problem bekannt ist, ist der Nachweis schwierig", erläutert Marcus Lentz. Auch die Höhe des Schadens lässt sich nur schätzen: Rund 40 Milliarden Euro geben allein die Arbeitgeber pro Jahr für erkrankte Mitarbeiter aus. Machte nur ein Prozent von ihnen "Urlaub auf Krankenschein", kostete das die deutsche Wirtschaft rund 400 Millionen. Die Quote liegt tatsächlich wohl weit höher: "In rund 90 Prozent der Verdachtsfälle können wir dem angeblich Erkrankten auch wirklich Lohnfortzahlungsbetrug nachweisen", berichtet der Ermittlungsexperte Marcus Lentz.
Wenn Ärzte gesunde Mitarbeiter krankschreiben
Soll das Treiben solcher "schwarzen Schafe" im Unternehmen nicht ungestraft bleiben, muss der Arbeitgeber stichhaltige Beweise vorlegen. Allerdings ist der rechtmäßigen Nachweis einer vorgetäuschten Krankheit nicht einfach: Grundsätzlich kommt einem ärztlichen Attest nämlich hohe Beweiskraft zu. Denn eigentlich sollte ein Arzt einen Patienten erst nach ausführlicher Anamnese und einer gründlichen Untersuchung krankschreiben. "Auch wenn mittlerweile berühmt-berüchtigte Ärzte, wie der sogenannte "Doc Holiday", das Gegenteil zeigen. Leider offenbart sich hier aber nur die Spitze des Eisbergs", weiß Chefermittler Marcus Lentz. Viele Ärzte wittern das schnelle Geld für wenig Aufwand und verzichten gleich ganz auf die Untersuchung: Die gewünschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird direkt ohne Nachfragen ausgestellt, da im Gegenzug eine Untersuchung abgerechnet werden kann. Dieses vermeintlich arbeitnehmerfreundliche Vorgehen verstößt nicht nur gegen das ärztliche Ethos, sondern wird nach §278 StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse - auch juristisch geahndet.
"Urlaub auf Krankenschein" ist kein Kavaliersdelikt
Auch derjenige, der eine Krankheit fingiert, um kostbare Urlaubstage zu sparen, begeht eine Straftat nach §263 StGB. Denn durch die Erschleichung der Lohnfortzahlung erlangt der Arbeitnehmer einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil. "Lohnfortzahlungsbetrug ist in der freien Wirtschaft derzeit ein echtes Problem. In unserer Detektei verzeichnen wir stark ansteigende Zahlen von Mandanten, die berechtigten Grund haben, an der Erkrankung ihrer Mitarbeiter zu zweifeln", erklärt Marcus Lentz. Da der Gesetzgeber die Hürde für solche Nachforschungen hoch angelegt hat, suchen betroffene Unternehmen immer öfter die Unterstützung erfahrener und rechtlich geschulter Profi-Ermittler: Damit erhöhen sie ihre Chance, ihr berechtigtes Interesse mit rechtssicher gewonnenen, aussagekräftigen Beweisen notfalls auch gerichtlich durchsetzen zu können.
Nie auf eigene Faust ermitteln!
Chefs, die als Beweis eigene Handyfotos vorlegen oder gar unerlaubte Trackingmethoden anwenden, um den Mitarbeiter zu überführen, machen sich nämlich am Ende selbst strafbar. "Die Aufklärung von Lohnfortzahlungsbetrug ist ein sensibles Feld voller rechtlicher Fallstricke, die man kennen muss", weiß Marcus Lentz aus Erfahrung. Seine vom TÜV zertifizierte Detektei setzt deshalb ausschließlich erfahrene, fest angestellte sowie ZAD-geprüfte Detektive ein und ermittelt bundesweit und selbst im Ausland in rund entsprechenden 500 Fällen pro Jahr - Tendenz steigend. "Jeder Fall einer fingierten Krankschreibung, der folgenlos bleibt, motiviert Nachahmer dazu, den gleichen Weg zu gehen", weiß Lentz aus Erfahrung. Für den überführten Blaumacher kann der "Urlaub auf Attest" im übrigen nicht nur unangenehm, sondern auch teuer werden: Nicht selten bürden ihnen die Arbeitsgerichte neben den Kosten für die Lohnfortzahlung auch noch die Rechnung der Detektei als Kosten der notwendigen Beweisführung nach §91, Abs. 1 ZPO und §823, Abs. 1 BGB zur Erstattung auf.
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Datum: 01.06.2016 - 12:15 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
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Stadt:
Frankfurt am Main
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Kategorie:
Wirtschaft (allg.)
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