Beate Uhse Anleihe: Zweite Gläubigerversammlung notwendig
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Beate Uhse Anleihe: Zweite Gläubigerversammlung notwendig

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Die erste Gläubigerversammlung der Anleger der Beate Uhse Anleihe war nicht beschlussfähig. Nun sollen die Anleger am 6. Juli über die geplanten Änderungen der Anleihebedingungen abstimmen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die erste Anleihegläubigerversammlung der Beate Uhse Anleihe war nicht beschlussfähig, da das erforderliche Quorum von 50 Prozent nicht erreicht wurde. Daher lädt das Unternehmen am 6. Juli zur zweiten Gläubigerversammlung ein. Diese ist bereits bei einem Quorum von 25 Prozent beschlussfähig.
Im Kern geht es um die Änderungen der Konditionen der Mittelstandsanleihe (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/mittelstandsanleihen.html)des Erotikkonzerns (ISIN: DE000A12T1W6 / WKN: A12T1W). Diese hatte die Beate Uhse AG im Juli 2014 mit einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro begeben. Die Anleihe hat eine Laufzeit bis 2019 bei einem jährlichen Zinssatz von 7,75 Prozent. Im Rahmen des Sanierungskonzepts für das wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen sollen die Anleihebedingungen nun geändert werden. Die Anleger sollen einer Laufzeitverlängerung um fünf Jahre bis 2024 zustimmen. Gleichzeitig soll der Zinssatz für die Jahre 2016 bis 2018 auf 2 Prozent gesenkt werden. Sollte sich das Geschäft positiv entwickeln, könnte der Zinssatz ab 2019 ergebnisabhängig wieder steigen. Außerdem sollen die am 9. Juli fällig werdenden Zinszahlungen bis zum 31. März 2017 gestundet werden.
Mit diesen geplanten Änderungen sollen die Anleger einen erheblichen Teil zu den Sanierungsbemühungen beitragen. Sie sollen nicht nur einem deutlich geringeren Zinssatz zustimmen, sondern auch gleich einer um fünf Jahre längeren Laufzeit. Das bedeutet für die Anleger, dass sie auch fünf Jahre länger im Risiko stehen. Denn ob eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens in einer schwierigen Marktsituation gelingen kann, ist keineswegs sicher. Um sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren oder auch um ihre Interessen bei der Gläubigerversammlung in Hamburg vertreten zu lassen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. So kann u.a. geprüft werden, ob die Anleihe außerordentlich gekündigt werden kann oder ob ggf. auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
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Datum: 14.06.2016 - 11:10 Uhr
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