Strafbarkeit von Nazi-Verherrlichung
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Strafbarkeit von Nazi-Verherrlichung
Joachim Herrmann: "Bundesverfassungsgericht setzt starkes Zeichen gegen Nazi-Verherrlichung ? Signalwirkung über den Einzelfall hinaus"
Anlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts war eine am 20. August 2005 in der Stadt Wunsiedel angemeldete Veranstaltung mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß". Die geplante Versammlung wurde von den zuständigen Behörden auf Grundlage des damals geltenden Versammlungsgesetzes des Bundes und Paragraph 130 Absatz 4 Strafgesetzbuch verboten. Nach dieser Norm handelt strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
An diese Norm knüpft das im August 2008 in Kraft getretene Bayerische Versammlungsgesetz an. Es hat in Art. 15 Absatz 2 weiter gehende Beschränkungsmöglichkeiten für rechtsextremistische Versammlungen geschaffen. Herrmann sieht in dem heutigen Beschluss die Verfassungsmäßigkeit dieser bayerischen Regelungen bestätigt: "Kernanliegen unseres bayerischen Versammlungsgesetzes ist es, rechtsextremistische Umtriebe zu bekämpfen."
Pressesprecher: Oliver Platzer
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Datum: 17.11.2009 - 21:48 Uhr
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