Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht
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Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

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Die außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht kann fristlos erfolgen. Sie kann aber nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Ansonsten ist sie nicht wirksam erfolgt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)unterscheidet zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei der ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber bei der außerordentlichen Kündigung keine Fristen beachten. Allerdings kann die außerordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dieser Grund liegt zumeist im Verhalten des Mitarbeiters.
Eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Eine solche Pflichtverletzungen kann beispielsweise in der Weigerung, die geschuldete und vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, liegen. Auch das Verhalten gegenüber den Kollegen, z.B. Handgreiflichkeiten oder Beleidigungen, kann ein wichtiger Grund sein. Die außerordentliche Kündigung kann in der Regel auch dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder Kollegen bestiehlt. Ebenso wenig darf der Arbeitnehmer damit drohen, sich krankschreiben zu lassen. Eine genaue Definition für den wichtigen Grund gibt es nicht. Zusammenfassend muss der Grund für die außerordentliche Kündigung aber so schwerwiegend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, dass Arbeitsverhältnis noch weiter fortzusetzen oder die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.
Bevor die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, sollte der Arbeitgeber prüfen, ob es nicht auch mildere Mittel gibt, den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen und das Arbeitsverhältnis dennoch fortzusetzen. Solch ein Mittel kann z.B. eine Abmahnung oder auch die ordentliche Kündigung sein. Der Arbeitgeber muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem wichtigen Kündigungsgrund erfahren hat, aussprechen.
Dennoch bleibt die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eine Einzelfallentscheidung. Die Arbeitsgerichte wiegen die Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung ab. Nur wenn das Interesse des Arbeitgebers schwerer wiegt, ist die außerordentliche Kündigung wirksam. Umso wichtiger ist es für Arbeitgeber, sich bei der außerordentlichen Kündigung genau vorzubereiten. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.
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Datum: 24.06.2016 - 11:05 Uhr
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