Arbeitgeberfalle: unnötige Risiken durch unvollständige oder fehlerhafte Arbeitsverträge

Arbeitgeberfalle: unnötige Risiken durch unvollständige oder fehlerhafte Arbeitsverträge

ID: 1373150

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.



(firmenpresse) - Klagen von Arbeitnehmern wegen rückständigen Forderungen

In einem jüngst vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09. Februar 2016 - 1 Sa 321/15 -, juris) hatte eine Arbeitnehmerin für viele Jahre Überstundenvergütung nachträglich erfolgreich vor Gericht geltend gemacht. Der Arbeitgeber hat auch in zweiter Instanz verloren. Er wurde weder mit dem Argument gehört, die Überstunden seien nicht notwendig gewesen, noch mit dem Argument, die Arbeitnehmerin habe tatsächlich in der maßgeblichen Zeit privat auf dem Computer gespielt.

Verjährung erst nach drei Jahren

Ansprüche von Arbeitnehmern verjähren erst nach Ablauf von drei Jahren zuzüglich des laufenden Jahres. Arbeitnehmer können also rückwirkend für bis zu vier Jahre noch Forderungen geltend machen.

Hohes Risiko für Arbeitgeber

In der Praxis haben wir schon oft erlebt, dass im Falle von Kündigungen Arbeitnehmer plötzlich rückwirkend für viele Jahre Überstundenvergütung geltend machen. Gerade wenn die Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen, kann ein solches Verhalten für den Arbeitgeber ruinöse Folgen haben.

Unnötiges Risiko für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist es ganz einfach, durch entsprechende Formulierungen im Arbeitsvertrag für Rechtssicherheit zu sorgen. Das richtige Stichwort ist: Ausschlussfrist. Wer Ausschlussfristen in seinem Arbeitsvertrag vereinbart, ist auf der sicheren Seite. Er kann darauf vertrauen, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist keine Ansprüche mehr wirksam geltend gemacht werden können.

Wirksame Vereinbarung von Ausschlussfristen

Wichtig ist, dass die Ausschlussfristen wirksam vereinbart werden. Das bedeutet, dass die Ausschlussfristen nicht zu kurz sein dürfen. Häufig werden sogenannte zweistufige Ausschlussfristen empfohlen. Man setzt eine Frist für die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche und eine weitere Frist für die anschließende gerichtliche Geltendmachung im Fall der Nichtzahlung. Beide Fristen sollten mindestens drei Monate betragen.



Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Arbeitgebern empfehle ich regelmäßig Ausschlussfristen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Wer das unterlässt, muss unter Umständen bis zu vier Jahre (laufendes Jahr und drei Jahre Verjährungsfrist) Überstundenvergütung nachzahlen. Das kann existenzbedrohend sein, wenn die Forderung von vielen Arbeitnehmern gleichzeitig erhoben wird. Ohnehin finden sich in vielen Arbeitsverträgen noch unwirksame Klauseln, die über die Jahre mitgeschleppt werden. Wer Arbeitsverträge hat, die älter als 3-4 Jahre sind, sollte unbedingt eine Renovierung seiner Vertragsmuster durch einen Spezialisten vornehmen lassen.

Was wir für Sie tun können

Wir beraten Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit Ihren Arbeitsverträgen. Dabei prüfen wir zunächst die vorhandenen Verträge. Anschließend machen wir auf unwirksame oder unserer Ansicht nach unzweckmäßige Klauseln aufmerksam. Wir unterbreiten Vorschläge zu einer Verbesserung der Verträge und zur Herstellung von Rechtssicherheit. Anhand von Checklisten gehen wir alle möglichen Problemstellungen durch. Für die von uns entworfenen Muster fertigen wir Handlungsanleitungen für die Personalverwaltung. Schließlich beraten und vertreten wir in die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Vertragsänderungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 an und besprechen Sie zunächst telefonisch die Möglichkeiten einer Modernisierung ihrer Arbeitsverträge. Das ist die beste Versicherung gegen unliebsame oder gar ruinöse spätere Forderungen sind rechtssichere Arbeitsverträge. Auf Wunsch erläutern wir auch den Mitarbeitern die geplanten Änderungen und begleiten die Vertragsunterzeichnung.

20.6.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam



PresseKontakt / Agentur:

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Überstundenzuschlag: Wann wird er geschuldet? Serie Teil 5 BERLINER MORGENPOST: Jetzt rächen sich die Mängel / Kommentar von Jens Anker
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 25.06.2016 - 19:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1373150
Anzahl Zeichen: 4334

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 4000 4999

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Diese Pressemitteilung wurde bisher 968 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Arbeitgeberfalle: unnötige Risiken durch unvollständige oder fehlerhafte Arbeitsverträge"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bredereck& Willkomm (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung? ...

Mitarbeiter in einem Kleinbetrieb haben grundsätzlich keinen besonders starken Kündigungsschutz. Das liegt vor allem am Kündigungsschutzgesetz, dass nur für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt und auf Kündigungen von Mitarbeitern in Kle ...

Alle Meldungen von Bredereck& Willkomm


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z