LAG München: Keine automatische Übertragung von Urlaubsansprüchen

LAG München: Keine automatische Übertragung von Urlaubsansprüchen

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LAG München: Keine automatischeÜbertragung von Urlaubsansprüchen




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Auch im Fall einer Kündigung muss der Arbeitgeber den restlichen Urlaubsanspruch nicht von sich aus gewähren. Der Anspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Antrag stellt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, kann es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig zu Auseinandersetzungen über die verbleibenden Urlaubstage, Überstunden und andere geldwerte Nebenansprüche kommen. Das Arbeitsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)sieht allerdings vor, dass der Arbeitgeber im Fall einer Kündigung den restlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub nicht von sich aus gewähren muss, sofern es keine entsprechenden vertraglichen oder tariflichen Vereinbarungen gibt. Wie das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 20. April 2016 bekräftigte, muss der Arbeitnehmer auch bei einer Kündigung seinen Urlaub beantragen, damit dieser nicht verfällt (Az.: 11 Sa 983/15).

In dem konkreten Fall war es zu einer strittigen Kündigung des Arbeitnehmers gekommen. In dem Kündigungsschutzverfahren hatte das Landesarbeitsgericht München im November 2013 schließlich entschieden, dass die Kündigung nicht wirksam erfolgt sei. Wegen des Rechtsstreits hatte der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2013 keinen Urlaub genommen. Seit Februar 2014 beantragte er dann mehrfach den Resturlaub für das Jahr 2013. Der Arbeitgeber lehnte den Urlaubsantrag ab, da der Urlaubsansprach mit Ablauf des Kalenderjahrs 2013 verfallen sei. Die Klage des Arbeitnehmers verlief erfolglos.

Das LAG München stellte fest, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Jahres 2013 erloschen sei, da der Arbeitnehmer ihn nicht geltend gemacht habe. Sofern keine anderen Regelungen bestehen, verfalle der Urlaubsanspruch am Jahresende. Nur wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z.B. Krankheit) vorliegen, könne der Urlaubsanspruch auf das erste Quartal im Folgejahr übertragen werden. Eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung lag im vorliegenden Fall nicht vor. Auch tarifliche Vereinbarungen greifen nicht, da der Arbeitnehmer als Außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt war. Außerdem gebe es keine in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Denn dieser hätte den Urlaub trotz des Kündigungsrechtsstreits beantragen können. Somit sei der Urlaubsanspruch verfallen und dem Arbeitnehmer stehe auch kein Schadensersatz zu, so das LAG München.



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Datum: 14.07.2016 - 11:00 Uhr
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