BGH: Widerruf von Darlehen nicht rechtsmissbräuchlich
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BGH: Widerruf von Darlehen nicht rechtsmissbräuchlich

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Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, ein Darlehen zu widerrufen, um aus dem Widerruf wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Das hat der BGH mit Urteil vom 12. Juli 2016 entschieden (Az.: XI ZR 501/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dass Verbraucher angesichts der derzeit historisch niedrigen Zinsen aus dem Widerruf eines Darlehens einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen können, ist unbestritten. Denn durch den Widerruf können sie günstig umschulden und die Zinslast erheblich senken. Rechtsmissbräuchlich ist ein Widerruf aus diesem Grund aber nicht, stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 2016 (Az.: XI ZR 501/15) klar. Denn das Motiv für den Widerruf sei für dessen Wirksamkeit unerheblich.
Schon im März hatte der BGH entschieden, dass es nicht auf die Gründe für den Widerruf ankommt. Denn das Widerrufsrecht sei ein Verbraucherrecht, das nicht begründet werden müsse. Dieser Linie sind die Karlsruher auch in ihrer aktuellen Rechtsprechung treu geblieben.
Dabei reicht der Fall bis ins Jahr 2001 zurück. Nach Aussagen des klagenden Verbrauchers hatte er in einer sog. Haustürsituation ein Darlehen aufgenommen, um damit den Beitritt zu einer Fondsgesellschaft zu finanzieren. In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Widerrufsfrist 14 Tage betrage und mit dem Widerruf des Darlehens auch der Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht zu Stande käme. Obwohl er das Darlehen schon Jahre zuvor vollständig getilgt hatte, erklärte er 2014 den Widerruf.
Andres als die Vorinstanzen entschied der BGH jetzt, dass das Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei. Das Motiv für den Widerruf, nämlich sich von einer unrentablen Fondsbeteiligung zu lösen, sei keine treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts. Ob andere Gründe für eine Unwirksamkeit des Widerrufs sprechen muss das OLG Hamburg nun neu entscheiden.
Mit diesem Urteil haben die Karlsruher Richter Banken und Sparkassen ein wichtiges Argument genommen. Demnach ist ein Widerruf nicht unwirksam, nur, weil der Verbraucher einen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen möchte. Entscheidend ist vielmehr, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die ursprüngliche Widerrufsfrist dadurch nicht in Gang gesetzt wurde. Um den Darlehenswiderruf durchzusetzen, können sich Verbraucher an im Bankrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html) erfahrene Rechtsanwälte wenden.
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Datum: 18.07.2016 - 10:50 Uhr
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