Health Basics ++ Websites & Portale für Ärzte und Heilberufe: Gestaltungsfreiheit oder rechtli

Health Basics ++ Websites & Portale für Ärzte und Heilberufe: Gestaltungsfreiheit oder rechtliche Enge?

ID: 139038

Health Basics ++ Ärztehomepages: Weite Gestaltungsfreiheit oder rechtlich enger Rahmen?



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(firmenpresse) - Telemediengesetz:

Das am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) gibt die rechtlichen Anforderungen für Homepages vor. Das TMG sieht beispielsweise ein Impressum und Datenschutzbestimmungen für jede Internetseite vor. Das TMG findet somit auch Anwendung bei Ärztehomepages.

Berufsordnung der Ärzte:

Die Berufsordnung der Ärzte (BOÄ) untersagt den Ärzten, berufswidrige sowie anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung nicht nur auf ihren Homepages zu schalten. Erlaubt sind hingegen sachliche, berufsbezogene Informationen wie beispielsweise die Angabe von Titeln und Qualifikationen, bzw. Tätigkeitsschwerpunkte oder organisatorische Hinweise.

Heilmittelwerbegesetz:

Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel, bzw. Heilverfahren regelt das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dieses verbietet irreführende Werbung gleichsam wie Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel und Laienwerbung. Reklame für Arzneimittel gegen bestimmte Indikatoren ist nur in Fachkreisen erlaubt. Zudem müssen bei Werbemaßnahmen notwendige Pflichtangaben angeführt werden.


Werbung oder Information? ++ Eine Gradwanderung

Bei so engen rechtlichen Rahmenbedingungen ist es schwierig, den Grad zwischen Werbung und Information zu finden. Erschwerend kommt eben hinzu, dass Ärztehomepages neben den gängigen Rechtsvorschriften noch speziellen, berufsspezifischen Vorgaben unterliegen.

Falsche Angaben stellen in jedem Fall einen Rechtsverstoß dar; Urteile verschiedener Gerichtsinstanzen haben rechtliche Bestimmungen weiter ausgelegt (Bsp.: sachliches Werbebild im Arztkittel zulässig, aber keine außergewöhnliche Darstellung von Selbstverständlichkeiten).

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