Fahrradfahrer aufgepasst: Was Sie als Radler rechtlich wissen sollten

Fahrradfahrer aufgepasst: Was Sie als Radler rechtlich wissen sollten

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(ots) - Das Rad ist auch im Spätsommer ein beliebtes
Fortbewegungsmittel, doch gibt es auch eine Schattenseite: Diebstähle
oder Unfälle mit dem Drahtesel kommen nach wie vor häufig vor. Welche
Rechte und Pflichten Fahrradfahrer im Straßenverkehr haben, erklärt
Armin Dieter Schmidt, Rechtsanwalt und Redakteur in der juristischen
Redaktion von anwalt.de, einem der führenden
Rechtsinformationsportale in Deutschland.

Fahrradklau: Wer haftet?

Mehr als 300.000 Fahrraddiebstähle werden Jahr für Jahr
verzeichnet. Ist das Rad geklaut und bleibt trotz Anzeige
unauffindbar, stellt sich die Frage, ob und von wem Schadenersatz
gezahlt wird. Die eigene Haftpflichtversicherung springt nur ein,
wenn es darum geht, dass Dritten ein Schaden zugefügt wurde. Sie
greift hier also nicht. Dagegen zahlt die Hausratversicherung, wenn
das Fahrrad etwa aus der Wohnung oder dem abgeschlossenen Keller
geklaut wurde. Wurde es hingegen vor dem Supermarkt oder auf einer
öffentlichen Straße geklaut, zahlt die Hausratversicherung nicht - es
sei denn, der Fahrraddiebstahl ist durch eine Zusatzvereinbarung
explizit mitversichert. Kommt einem Schüler das Fahrrad auf dem
Schulgelände abhanden, muss der Schulträger es in der Regel nicht
ersetzen, denn das Fahrrad gehört nicht zu den Gegenständen, die ein
Schulkind während der Unterrichtszeit braucht. Es wird vielmehr
freiwillig mitgebracht. Ausnahme: Die Schule hat das Kind
aufgefordert, sein Rad etwa zur Verkehrserziehung mitzubringen. Wird
das Rad in diesem Falle geklaut und stand kein absperrbarer Raum zur
Verfügung, kann die Schule zur Haftung herangezogen werden.

Keine Helmpflicht für Fahrradfahrer, aber Mitverschulden im Fall
eines Unfalls?

Anders als für Motorradfahrer gilt für Fahrradfahrer keine
allgemeine gesetzliche Helmpflicht. Wie sich unterlassenes Helmtragen


bei einem Unfall auf die Haftung auswirkt, beurteilten die Gerichte
bis vor zwei Jahren unterschiedlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
schließlich am 17.06.2014 einen Fall verhandelt und entschieden: Das
Nichttragen des Fahrradhelms hat bei einem Unfall keine Auswirkung
auf eine Mithaftung des Fahrradfahrers - sofern dieser die übliche
Sorgfalt eines ordentlichen und verständigen Menschen zur Vermeidung
möglicher Schäden eingehalten hat. Nach Ansicht des Gerichts
existierte zur Zeit des Unfalls noch kein generelles Bewusstsein,
sich mit einem Fahrradhelm zu schützen. Der Fahrradfahrer verletzte
folglich durch das Weglassen des Helms auch nicht seine
Sorgfaltspflicht. "Wie sich die Rechtslage zukünftig entwickeln wird,
wenn immer mehr Radler mit Helm unterwegs sind, bleibt allerdings
abzuwarten", so Schmidt von anwalt.de.

Nicht getrennte Geh- und Radwege: Wer muss aufpassen?

Radfahrer haben keinen Vorrang auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen.
Sie haben zwar die Berechtigung, dort zu fahren, müssen aber jede
Gefährdung der Fußgänger vermeiden: "Das heißt konkret, langsam
fahren und einen Abstand zu Hauswand, Eingängen und Hoftoren
einhalten, da dort jederzeit mit Fußgängern und auch Fahrzeugen zu
rechnen ist", so Schmidt von anwalt.de. Fußgänger müssen die Radler
lediglich passieren lassen und dürfen darauf vertrauen, dass diese
sich durch z.B. Klingeln bemerkbar machen. Den Fußgängern ist es
nicht zuzumuten, vor jedem Verlassen eines Grundstücks und Betreten
eines öffentlichen Gehwegs nach eventuell vorbeifahrenden
Fahrradfahrern Ausschau zu halten.

Alkohol am Lenker: Welche Strafe droht Fahrradfahrern?

Fahrradfahrern drohen bei Trunkenheit harte Konsequenzen. Wer im
Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol oder
Drogen dazu nicht sicher in der Lage ist, kann nach § 316
Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem
Jahr rechnen. Bei Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen vom
bedeutendem Wert sind gemäß § 315c StGB sogar bis zu fünf Jahre Haft
möglich. Dies gilt auch für Fahrradfahrer. Zwar ist ein Fahrrad nicht
motorisiert, aber dennoch ein Fahrzeug. Die Regelungen gelten
ausdrücklich nicht nur für Kraftfahrzeuge mit einem Motor, sondern
eben auch für Fahrzeuge im Allgemeinen. Eine Alkoholfahrt mit dem Rad
kann übrigens auch Folgen für den KfZ-Führerschein haben: Ab 1,6
Promille muss die Fahrerlaubnisbehörde mittels
medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) prüfen, ob eine
Ungeeignetheit zum Fahren von Kraftfahrzeugen vorliegt. Dies gilt
auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, 1,6 Promille ist
nämlich bei Radlern die Grenze, bei der rechtlich von einer absoluten
Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Wer die Untersuchung nicht besteht,
muss damit rechnen, seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Lehnt der
Betroffene die MPU strikt ab, kann die Behörde ihm sogar das Führen
von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund untersagen.
Wer mit unter 0,3 Promille Alkohol im Blut seinen Drahtesel fährt,
hat hingegen nichts zu befürchten.

Weitere Informationen auf anwalt.de unter den folgenden Links: Wer
haftet beim Fahrradklau? http://ots.de/ebv9F

Keine Helmpflicht für Fahrradfahrer, aber Mitverschulden bei einem
Unfall? http://ots.de/kzSWa

Vorsicht für Radfahrer auf Geh- und Radwegen http://ots.de/BVJ8I

Alkohol am Lenker - was droht Fahrradfahrern? http://ots.de/c9p51

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Datum: 23.08.2016 - 11:13 Uhr
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