Erste Hilfe: Im Notfall ist alles besser als Nichtstun
TÜV Rheinland: Jeder ist zur Hilfeleistung verpflichtet / In Unternehmen sind Ersthelfer Pflicht / Weitere Informationen unter www.tuv.com/gda
Der Gesetzgeber schützt den Ersthelfer: Handelt er nach bestem Wissen und kann nicht erkennen, dass eine Hilfsmaßnahme zu einer Verschlimmerung führt, muss er nicht mit rechtlichen Folgen rechnen. Für unterlassene Hilfeleistung hingegen kann er belangt werden. Wichtige Ausnahme: Die Verpflichtung zur Ersten Hilfe ist nicht gegeben, wenn der Helfer sich selbst dabei in Gefahr bringt. Bei Hilfsmaßnahmen hat der Eigenschutz immer Vorrang.
Umfassend vorbereitet: Notfallplan in Unternehmen
Eine umfassende Notfallplanung ist in Unternehmen die Voraussetzung für schnelle Hilfe bei einem Notfall am Arbeitsplatz. Sie regelt organisatorische Fragen wie die Zuständigkeiten und den Ablauf der Ersten Hilfe. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass geeignetes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung steht. So kann es neben Verbandsmaterial bei Gefährdungen der Augen durch Fremdkörper oder ätzende Flüssigkeiten auch erforderlich sein, Augenspüleinrichtungen an geeigneten Stellen vorzuhalten. Die spezifischen Gefährdungen, die bei Tätigkeiten entstehen können, und geeignete Hilfsmaßnahmen müssen in sogenannten Betriebsanweisungen am Arbeitsplatz schriftlich ausgehängt werden. Ob alle wichtigen Punkte bei der Notfallplanung berücksichtigt sind, können Unternehmen mit Hilfe der Vollversion des sogenannten GDA-ORGAchecks unter www.tuv.com/gda überprüfen.
Richtig helfen: Notruf und Sofortmaßnahmen
Kommt es zu einem Notfall, gleich ob Unfall, lebensbedrohliche Erkrankung wie Herzinfarkt oder Schlaganfall oder Vergiftung, ist schnelle Hilfe wichtig. Als erstes gilt es, den Verunglückten in Sicherheit zu bringen, zum Beispiel weg von einer Absturzkante oder einem offenen Feuer, und die Unfallstelle abzusichern. Der nächste Schritt in der Rettungskette lautet: Hilfe holen, entweder per Notruf unter der Telefonnummer 112 oder - bei einem Arbeitsunfall im Unternehmen - durch Information der betrieblichen Ersthelfer. Die Kontaktdaten dieser geschulten Ersthelfer sollten vom Arbeitgeber im Telefonverzeichnis der Firma hinterlegt sein und an zentralen Stellen wie dem schwarzen Brett oder dem Pausenraum aushängen. Bei den Unfallversicherungsträgern gibt es hierfür Plakate, die Grundsätze und Anleitungen zur Ersten Hilfe enthalten. Zudem können wichtige, interne und externe Rufnummern sowie der Standort des nächsten Erste-Hilfe-Materials individuell auf dem Plakat eingetragen werden.
Ebenso wichtig wie der Notruf sind die Sofortmaßnahmen - beispielsweise Wiederbelebungsmaßnahmen, das Stillen bedrohlicher Blutungen oder die Schockbekämpfung. Aber auch wenn keine lebensbedrohliche Situation vorliegt, braucht der Verunglückte weitere Hilfe, beruhigenden Zuspruch und Gesellschaft bis der betriebliche Ersthelfer oder der Rettungsdienst eintrifft. Die weiteren Schritte übernehmen dann die professionellen Helfer. Sie sorgen dafür, dass der Verunglückte transportfähig ist und bringen ihn ins Krankenhaus.
Erste-Hilfe-Wissen auffrischen
Kenntnisse in der Ersten Hilfe haben viele - erworben wurden sie oft unter anderem im Rahmen der Führerscheinausbildung. Liegt dieser Kurs lange zurück, kann eine Auffrischung sinnvoll sein: In den vergangenen Jahren haben sich viele Vorgehensweisen verändert. Einiges wurde vereinfacht und neue Geräte wie automatisierte externe Defibrillatoren (AED) bieten neue Möglichkeiten, Leben zu retten. In modernen Kursen liegt der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung einfacher Erste-Hilfe-Maßnahmen und grundsätzlichen Handlungsstrategien. Seit April 2015 ist auch die Ausbildung betrieblicher Ersthelfer an diesen Inhalten ausgerichtet. Die Kurse wurden auf neun Unterrichtseinheiten, die an einem Tag absolviert werden können, verkürzt. Für Ersthelfer in Unternehmen ist eine Fortbildung alle zwei Jahre Pflicht. Sie müssen in Betrieben ab zwei Mitarbeitern benannt werden und sind Ansprechpartner bei allen Notfällen. Bei größeren Verletzungen und lebensbedrohlichen Situationen sollte aber immer zuerst die Notfallnummer gewählt werden. "Wichtig ist es, den Mitarbeitern in der Leitstelle möglichst genau zu sagen, was passiert ist und wie viele Personen betroffen sind. Der Anruf sollte erst beendet werden, wenn die Leitstelle keine Rückfragen mehr hat. Optimal ist es, wenn der Anrufer eine Rückrufnummer angibt", so Lüth.
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Datum: 07.09.2016 - 12:40 Uhr
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