Erbanspruch des pflegenden Kindes im Testament regeln
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Erbanspruch des pflegenden Kindes im Testament regeln

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Kinder übernehmen häufig die Pflege ihrer Eltern im Alter. Dieses Engagement bei den pflegebedürftigen Eltern kann im Erbfall berücksichtigt werden. Für Klarheit würde ein Testament sorgen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die steigende Lebenserwartung führt auch dazu, dass immer mehr Menschen im Alter pflegebedürftig werden. Da gleichzeitig viele pflegebedürftige Menschen aber in ihrer vertrauten Umgebung bleiben möchten, wird die Pflege häufig von den Kindern übernommen, sofern dies noch möglich ist.
Wenn der Erbfall eintritt, kann diese Pflegeleistung berücksichtigt werden. Nachkommen in direkter Linie, also Kinder, Enkel oder Urenkel, die über einen längeren Zeitraum die Pflege erbracht haben, haben einen finanziellen Ausgleichsanspruch. Dieser besteht auch, wenn die pflegenden Angehörigen weiter berufstätig waren. Bei einer Erbengemeinschaft kann diese Anrechnung der Pflege auf das Erbe allerdings zu Streitigkeiten führen. Im Zweifelsfall muss dann das Gericht entscheiden.
Allerdings können die Pflegebedürftigen dafür sorgen, dass es nicht zu diesen Streitigkeiten kommt und ein Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html)verfassen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben wie Pflichtteilsansprüche können sie dann selbst bestimmen, wer wieviel erben soll. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte jedes Kind den gleichen Anspruch. Im Testament kann aber dem Kind, das die Pflege übernommen hat ein höherer Anteil am Erbe zugedacht werden als seinen Geschwistern.
Um Streit unter den Erben auszuschließen, sollten die letztwilligen Verfügungen im Testament so genau wie möglich formuliert werden und auch formale Vorschriften beachtet werden. Schwierig kann es werden, wenn ein Ehepaar ein Berliner Testament abgeschlossen hat. Nach dem Tod des Ehepartners kann der überlebende Ehegatte die gemeinsamen Verfügungen nicht mehr einseitig ändern und ggf. das pflegende Kind nicht mehr stärker berücksichtigen. Daher sollten bei einem Testament auch Eventualitäten bedacht und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um auf eine geänderte Lebenssituation reagieren zu können. Wichtig ist auch, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch testierfähig war.
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Datum: 14.09.2016 - 10:20 Uhr
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