Um Monate zu spät / Trotzdem durfte der Vermieter noch abrechnen (FOTO)
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(ots) -
Der Gesetzgeber hat Fristen gesetzt, binnen derer
Immobilieneigentümer gegenüber ihren Mietern die Heizkosten abrechnen
müssen. Doch was geschieht, wenn die Eigentümer eine kürzere Frist
zugestehen, sich dann aber doch nicht daran halten? Diese Frage wurde
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
höchstrichterlich geklärt. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR
152/15)
Der Fall: "Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die
vorangegangene Heizperiode abzurechnen." So lautete eine Passage in
einem Wohnraummietvertrag. Das bedeutete eine auf zwei Monate (statt
einem Jahr) verkürzte Abrechnungsfrist, denn die Heizperiode endet
mit Ablauf des Monats April. Doch tatsächlich versäumte der
Eigentümer die Einhaltung dieser Frist und forderte erst im Oktober
und damit immer noch innerhalb der gesetzlichen Regelung eine
Nachzahlung. Die Parteien stritten sich im Anschluss darum, ob diese
Forderung zulässig gewesen sei oder nicht.
Das Urteil: Der Mieter musste trotzdem bezahlen. Die gesonderte
Vereinbarung der Parteien, die über die eigentliche Rechtslage hinaus
gehe, entfalte keine Ausschlusswirkung, urteilte der Zivilsenat. Es
gelte die gesetzliche Abrechnungsfrist, die ja schließlich dem
Vermieter auch Zeit geben solle, die Unterlagen abzuwarten und
Zweifelsfragen zu klären.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 03.10.2016 - 08:30 Uhr
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