Urteil gegen Vermittler der ET Leasing AG erstritten
Landgericht Konstanz bejaht Schadenersatzklage eines Anlegers
Ein Anleger der ET Leasing AG hat in einer von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni, Stuttgart erstrittenen Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.11.2009 (AZ: 3 O 97/09) wegen fehlerhafter Anlageberatung vollen Schadenersatz zugesprochen bekommen.
Darüber hinaus wurde der beklagte Anlageberater verpflichtet, die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers zu tragen.
ZagniRechtsanwalt(firmenpresse) - Durch den Verkauf eines Hauses verfügte der Kläger über einen Geldbetrag, den er bis zum Erwerb einer eigengenutzten Immobilie anlegen wollte.
Im Rahmen der Suche nach einer Anlagemöglichkeit kam er in Kontakt mit dem beklagten Anlageberater, der zumindest zeitweilig auch Aufsichtsrat der ET Leasing AG gewesen ist.
Der Kläger wollte diesen Geldbetrag sicher anlegen, zudem sollte das Geld jederzeit verfügbar sein. Dies allesamt sicherte ihm der Anlageberater zu und empfahl ihm den Abschluss eines „Darlehensvertrages“ mit der ET Leasing AG.
Das Darlehen sollte unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jederzeit zum Monatsende gekündigt werden können. Zudem war eine „variable“ Verzinsung vorgesehen, die im Darlehensvertrag mit 2 % pro Monat angegeben war.
Am 29.01.2009 wurde über das Vermögen der ET Leasing AG das Insolvenzver-fahren eröffnet. Die ET Leasing AG war Teil eines Komplexes mehrerer miteinander verbundener Unternehmen (so z.B. der EUROTREND LEASING AG, der ECZ GmbH, der BHT GmbH und der A:PA AG), die den Erwerb bzw. das Leasing von Kraftfahrzeugen zu besonders günstigen Bedingungen anboten. Im Zusammenhang mit dem Unternehmenskomplex wurden bzw. werden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges geführt.
„Kurioserweise“ ist der vom Kläger eingesetzte Geldbetrag „verschwunden“. Aufgrund der Insolvenzverfahren sind die Ansprüche des Klägers gegen die Gesellschaft nahezu wertlos geworden.
Das Landgericht Konstanz folgte voll umfänglich der Argumentation des Klägers, wonach nicht nur ein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der ET Leasing AG, sondern auch zwischen dem Kläger und dem Beklagten persönlich bestanden hat. Aufgrund dieses Schuldverhältnisses war der Beklagte verpflichtet, den Kläger über sämtliche Umstände richtig und vollständig aufzuklären, die für die Frage der Darlehensgewährung an die ET Leasing AG von Bedeutung waren.
Das Landgericht Konstanz ist davon überzeugt gewesen, dass der Beklagte durch unrichtige und unvollständige Angaben das Risiko der Darlehensgewährung nicht zutreffend darstellte.
Der beklagte Anlageberater handelte somit pflichtwidrig und musste für den eingetretenen Schaden haften.
Der Kläger war also so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er richtig informiert worden wäre und der ET Leasing AG danach das Darlehen nicht zur Verfügung gestellt hätte.
Das Urteil des LG Konstanz ist noch nicht rechtskräftig.
Jedenfalls ist dieses Urteil eine Hoffnung für zahlreiche Geschädigte dieses groß angelegten Betrugsfalles, sich doch noch schadlos halten zu können.
Patrick M. Zagni
Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht
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Datum: 02.12.2009 - 12:44 Uhr
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Freigabedatum: 02.12.2009
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