Rassismus gefährdet das Arbeitsverhältnis!
Verfasser: RA Stefan Bell, Fachanwalt Arbeitsrecht, Anwaltskanzlei Bell& Windirsch, Düsseldorf
RA Stefan Bell, Fachanwalt Arbeitsrecht, Anwaltskanzlei Bell& Windirsch, Düsseldorf(firmenpresse) - Volksverhetzende Kommentare, durch die Asylbewerber böswillig verächtlich gemacht werden und die zum Hass gegen diese aufstacheln, können die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht.
Leitsatz des Verfassers
Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 22.03.2016, 5 Ca 2806/15 (rechtskräftig)
Der Kläger arbeitete seit 1983 für die Beklagte. Er unterhielt privat unter seinem Namen einen Facebook-Account. In seinem freizugänglichen Facebookprofil hat er die Beklagte als Arbeitgeber angegeben. Bei Aufruf des Profils erscheinen die Angaben zur Beklagten an oberster Stelle. Am 05.10.2015 kommentierte der Kläger auf der Facebookseite des Fernsehsenders n-tv einen Beitrag über einen Brand in einer Thüringer Asylunterkunft in der Nacht vom 04.10.2015 mit der Überschrift "Drama in Thüringen: Leiche nach Brand in Asylunterkunft gefunden" mit folgenden Worten: "hoffe das alle verbrennen...die nicht gemeldet sind." Im weiteren Verlauf der Kommentierung äußerte der Kläger noch: "wenn mir einer sagt ich bin Nazi ... falsch ... Herr nazi" sowie "alle raus und geht es gut."
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Klage des Klägers blieb erfolglos.
Die außerordentliche Kündigung ist durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt.
Als wichtiger Grund ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet.
Ein Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zu dienstlichen Tätigkeit hat, wenn etwa der Arbeitnehmer die Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht. Ein solcher Bezug kann auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht werden.
Fehlt hingegen ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, scheidet eine Verletzung der vertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig aus.
Durch seine Äußerung "hoffe das alle verbrennen" im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Presseveröffentlichung zum Brand in einem Asylbewerberheim, bei dem ein Mensch ums Leben gekommen ist, hat der Kläger die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung, nämlich Asylbewerber, böswillig verächtlich gemacht und zum Hass gegen diese aufgestachelt hat. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung seiner Äußerung ist diese geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, in dem sie für einen Teil der Bevölkerung das unveräußerliche Recht auf Unversehrtheit des Lebens in Abrede stellt. Das Verhalten des Klägers ist nicht vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt.
Die volksverhetzenden Äußerungen des Klägers hatten auch einen Bezug zum Arbeitsverhältnis zur Beklagten. In seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil hat der Kläger die Beklagte in identifizierbarer Weise als Arbeitgeber benannt. Aufgrund der Programmierung der Webseiten auf Facebook konnten somit die bei Facebook registrierten Besucher der Seite das Profil des Klägers durch einfache Mausbewegungen aufrufen und somit die Beklagte als Arbeitgeber identifizieren. Damit stellt der Kläger selbst einen Zusammenhang zwischen der Beklagten und seiner volksverhetzenden Äußerung her.
Fazit:
Diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes Herne ist in vollem Umfang zutreffend und zu begrüßen. Arbeitnehmer, die in der Öffentlichkeit gegen Ausländer oder Asylbewerber hetzen, müssen damit rechnen, dass der Arbeitgeber hieraus die einzig richtige Konsequenz zieht und das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigt, und zwar ohne vorherige Abmahnung.
Das Urteil des Arbeitsgerichts bezieht sich auf einen Vorgang in einem sog. sozialen Netzwerk - das ist aber nicht unbedingt Voraussetzung für einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB. Die Teilnahme in Dienstkleidung z.B. an einer PEGIDA-Demonstration wäre ebenso zu beurteilen.
Die Störung des Betriebsfriedens durch rassistische oder ausländerfeindliche Äußerungen kann ebenfalls eine sofortige außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier kommt es nicht auf die öffentliche Wirkung (s.o.) an.
Betriebsräte sind jedenfalls gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berechtigt, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen: bei "Wiederholungstätern" kann auch deren Entfernung gemäß § 104 BetrVG erzwungen werden.
Zuständig fur Rückfragen: RA Stefan Bell, Fachanwalt fur Arbeitsrecht in der Anwaltskanzlei Bell & Windirsch,
Düsseldorf. Kontakt: Anwaltskanzlei Bell & Windirsch (GBR), Marktstraße 16, 40213 Düsseldorf, Telefon 0211 8632020,
info@fachanwaeltInnen.de, www.fachanwaeltinnen.de www.fachanwaeltinnen.deWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.
Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen. Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.
Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Leyhausen Werbeberatung, Werbegestaltung, PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
41469 Neuss
1a(at)werbegestaltung-neuss.de
02137 799120
http://www.werbegestaltung-neuss.de
Datum: 31.10.2016 - 09:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1418551
Anzahl Zeichen: 5629
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Stefan Bell
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: 0211 8632020
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Diese Pressemitteilung wurde bisher 475 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Rassismus gefährdet das Arbeitsverhältnis!"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Kanzlei Bell& Windirsch (GBR) (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Ermöglicht der Arbeitgeber für Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen können, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebs
Neue Geschäftsanweisung der BA ...
Mit ihrer Geschäftsanweisung 07/2016 vom 20.07.2016 zu § 150 SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihren örtlichen Agenturen die Anweisung erteilt, "Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung" bei der Berechnung des Bemessungszeitraums (Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessung
Lohngerechtigkeit für Betriebsratsmitglieder ...
1. Um sicherzustellen, dass Betriebsräte wegen ihres Engagements nicht von der betriebsüblichen Entwicklung abgeschnitten werden, richtet sich die Gehaltsberechnung nach der Gehaltsentwicklung der bei Amtsübernahme vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 A
Weitere Mitteilungen von Kanzlei Bell& Windirsch (GBR)
Einvernehmliche Scheidung und Mediation im Familienrecht ...
Mediation / einvernehmliche Ehescheidung Eine Vielzahl von Mandanten äußern im Erstberatungsgespräch den Wunsch nach einer einvernehmlichen Scheidung und unstreitigen Klärung der gesamten Trennungsangelegenheit. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass eine Mediation, eine entsprechende Herangehens
Neue Westfälische (Bielefeld): Präses Kurschus: "Ich könnte als Christ nicht AfD wählen" ...
Bielefeld. Die Präses der Evangelischen Kirche von Westfalen, Annette Kurschus, hat sich dafür ausgesprochen, dass die Kirche klar Position gegen Pegida und AfD bezieht. Der in Bielefeld erscheinenden "Neuen Westfälischen" (Montagsausgabe) sagte sie: "Wir treten klar für Mensc
Rheinische Post: CDU will weitere Einreise-Abkommen nach dem Vorbild des EU-Türkei-Vertrages ...
Die CDU will Verträge nach dem Vorbild des EU-Türkei-Abkommens nun auch mit afrikanischen Ländern abschließen. "Wir müssen die Lektion, die wir im Verlauf der syrischen Flüchtlingskrise gelernt haben, nun auf Afrika anwenden", sagte CDU-Vize Armin Laschet der in Düsseldorf ersch
Rheinische Post: CDU fordert Gesetzesverschärfungen im Kampf gegen Wohnungseinbrüche ...
Angesichts des Dreiländergipfels zur Bekämpfung der Einbruchskriminalität an diesem Montag in Aachen hat die CDU ergänzende Gesetzesverschärfungen in Deutschland gefordert. "Zur effektiven Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls müssen wir die länderübergreifende Zusammenarbeit ve




