Erbrecht: Vertragliche Ansprüche gegen die Erben
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Erbrecht: Vertragliche Ansprüche gegen die Erben

(firmenpresse) - Hat der Erblasser kurz vor seinem Tod noch Kaufverträge abgeschlossen, stehen die Erben in der Verpflichtung. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm vom 27. August 2015 hervor (28 U 159/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Beim Tod des Erblassers werden die Erben zu seinem Rechtsnachfolger. Das bedeutet u.a., dass ihnen nicht nur das Vermögen zufällt, sondern sie auch für die Verbindlichkeiten geradestehen müssen, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird. Das gilt auch, wenn der Erblasser noch kurz vor seinem Tod einen Kaufvertrag abgeschlossen hat.
Das zeigte sich in einem tragischen Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Hier hatte der Ehemann ein neues Wohnmobil bestellt und die Inzahlungnahme seines alten Wohnmobils vereinbart. Als der Ehemann das neue Wohnmobil abholen wollte, verunglückte er tödlich. Sein altes Fahrzeug erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Die erbende Ehefrau bat daher den Händler den Kaufvertrag rückgängig zu machen, da sie keine Verwendung mehr für das Wohnmobil habe und es auch nicht finanzieren könne. Der Händler trat nach einiger Zeit auch vom Kaufvertrag zurück, verlangte allerdings die vertraglich vereinbarte Schadensersatzpauschale von 15 Prozent - rund 6.000 Euro.
Das OLG Hamm entschied, dass dem Händler die Schadensersatzpauschale zusteht. Als Erbin des verstorbenen Käufers sei die Ehefrau dem Grund nach zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kaufvertrag sei verbindlich abgeschlossen worden. Damit sei nach dem Tod ihres Mannes die Erbin zur Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet gewesen. Nachdem sie das Wohnmobil nicht abgeholt hat und der Händler schließlich deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, habe dieser einen Anspruch auf Schadensersatz, der sich laut Vertragsvereinbarungen auf 15 Prozent des Kaufpreises belaufe. Die Ehefrau habe nicht nachweisen können, dass nur ein geringerer Schaden aufgetreten sei.
Nach dem Tod des Erblassers gibt es für die Erben trotz der Trauer vieles zu bedenken und rechtlich zu klären. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können die Erben unterstützen und beraten.
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Datum: 16.11.2016 - 09:30 Uhr
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