Weiteres Verfahren nach Volksbegehren

Weiteres Verfahren nach Volksbegehren

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Weiteres Verfahren nach Volksbegehren



(pressrelations) - >Informationen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum weiteren Verfahren nach Abschluss des Volksbegehrens ''Für echten Nichtraucherschutz!''

Das Volksbegehren "Für echten Nichtraucherschutz!" hat nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis, das der Landeswahlleiter heute bekannt gab, die für die Rechtsgültigkeit erforderliche Zahl an Eintragungen von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten in Bayern erhalten. Voraussichtlich am Montag, den 21. Dezember wird der Landeswahlausschuss das endgültige Ergebnis feststellen. Hierbei kann sich die Zahl der gültigen Eintragungen nach Überprüfung durch die Gemeinden und Landratsämter noch verändern. Bleibt es danach bei der Rechtsgültigkeit, muss der Ministerpräsident innerhalb von vier Wochen nach der Feststellung durch den Landeswahlausschuss (also bis zum 18. Januar 2010) das Volksbegehren mit einer Stellungnahme der Staatsregierung dem Bayerischen Landtag zuleiten.

Das Volksbegehren muss vom Bayerischen Landtag innerhalb von drei Monaten (spätestens also bis Mitte April 2010) behandelt werden. Stimmt der Landtag dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens unverändert zu, entfällt ein Volksentscheid und das Gesetz tritt unverzüglich in Kraft. Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, muss es anschließend innerhalb von weiteren drei Monaten dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden. Dazu kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf (als Alternative) zur Entscheidung mit vorlegen. Der Volksentscheid findet dann an einem Sonntag spätestens Mitte Juli 2010 statt. Ein Volksentscheid ist vom Ablauf her vergleichbar mit einer Landtagswahl, die Abstimmung erfolgt in speziellen Wahllokalen von 8 bis 18 Uhr. Auch Briefwahl ist dann möglich. Stimmberechtigt sind wie bei der Landtagswahl nur deutsche Staatsangehörige.

Beim Volksentscheid entscheidet beim Nichtraucherschutzgesetz die einfache Mehrheit der Stimmen. Für die Zustimmung bedarf es also nur mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen. Ein Quorum (Mindestzahl an Stimmberechtigten, die sich beteiligen oder an Ja-Stimmen) gibt es nicht, da das Volksbegehren nicht auf eine Verfassungsänderung gerichtet ist. Erhält der Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.




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Datum: 04.12.2009 - 04:48 Uhr
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