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juravendis Rechtsanwälte ++ Wen trifft die "Beweislast"? - Die Health-Claims-Verordnung beschäftigt weiter die Gerichte

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Mehr und mehr Gerichte müssen sich mit der Health-Claims-Verordnung befassen. Das Landgericht Düsseldorf hatte nun über diverse Nahrungsergänzungsmittel und Tees mit Pilz-Extrakten zu urteilen.



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(firmenpresse) - Mehr und mehr Gerichte müssen sich mit der Health-Claims-Verordnung befassen. Das Landgericht Düsseldorf hatte nun über diverse Nahrungsergänzungsmittel und Tees mit Pilz-Extrakten zu urteilen.
Die Mittel wurden im Internet unter anderem mit folgenden Aussagen beworben:

o "Die ernährungsphysiologische Wirkung von Lentinulin zeigt sich in einer Kräftigung und Stärkung der natürlichen körpereigenen Abwehrkräfte. Dieser physiologische Effekt ist auch bei vorzeitigen Alterungserscheinungen von Bedeutung."

o "Bereits im alten China wurde Lentinulin wegen seiner kräftigenden und belebenden Wirkung als gesundheitsförderndes Elexir geschätzt."

o "Die Inhaltsstoffe des Speisepilzes Maitake fördern auf natürliche Weise das körpereigene Immunsystem und stärken damit die Abwehrkräfte. Grifolanin leistet damit einen wichtigen ernährungsphysiologischen Beitrag als wertvolle und natürliche Ergänzung bei vielen therapeutischen Maßnahmen."

o "Der Glänzende Lackporling fördert Gesundheit, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit und stärkt damit auf ernährungsspezifische Weise den gesamten Organismus."

o "Der Chinesische Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistung und verkürzt die Regenerationsphase nach sportlichen Belastungen."

o "Agarikin kräftigt und stärkt auf natürliche Weise die körpereigene Abwehr."

o "Der ShiiLing® Power-Pilztee hat eine kräftigende und entschlackende Wirkung."

Ein Wettbewerbsverband sah die Aussagen als wissenschaftlich nicht hinreichend erwiesen an und nahm den Vertreiber der Produkte gerichtlich auf Unterlassung der Aussagen in Anspruch. Das Landgericht Düsseldorf hält den Unterlassungsanspruch für begründet. Der Anspruch folge aus den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit den Regelungen der Health-Claims-Verordnung 1924/2006/EG (nachfolgend "Verordnung").

Bei den Aussagen handele es sich um Aussagen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a) der Verordnung, die die Bedeutung einer Substanz für Körperfunktionen beschreiben. Dies gelte auch für die Äußerung "Der Chinesische Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistung und verkürzt die Regenerationsphase nach sportlichen Belastungen.", denn Ausdauer, Leistung und die Dauer der Regenerationsphase stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit verschiedenen Körperfunktionen.



Solche Äußerungen seien nach Art. 28 Abs. 5 der Verordnung nur bis zur Verabschiedung der in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung genannten Liste zulässig, wenn sie der Verordnung und dem einschlägigen nationalen Recht entsprechen.

Die streitgegenständlichen Angaben entsprechen der Verordnung nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht. Zunächst müssen die Stoffe, auf die sich die Angaben beziehen, in dem jeweiligen Produkt in einer Menge vorhanden sein, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen (Art. 5 Abs. 1 lit. b) i) der Verordnung).

Zudem müssen die betreffenden Wirkstoffe in dem jeweiligen Produkt in einer Form vorliegen, die für den Körper verfügbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung).

Auch muss die Menge des jeweiligen Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine signifikante Menge der Wirkstoffe enthalten, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen (Art. 5 Abs. 1 lit. d) der Verordnung).

Zu all diesen Punkten habe der Vertreiber der Produkte nichts Konkretes vorgetragen. Wiederholt fehle es schon an der exakten Bezeichnung des Stoffes, der die jeweilige positive Wirkung hervorrufen soll. Die vom Vertreiber insoweit zumindest teilweise verwendeten Kunstbegriffe seien nicht geeignet, bestimmte Substanzen abgrenzbar zu bezeichnen. Auch die konkrete Zusammensetzung der einzelnen Produkte lasse sich dem Vortrag des Vertreibers nicht entnehmen.

Die vom Vertreiber im Verfahren vorgelegten Unterlagen hätten sich zudem auf die Pilze "Shiitake", "Maitake", "Glänzender Lackporling", "Chinesischer Raupenpilz" und "Brasil Egerling" bezogen. In welcher Form, Zusammensetzung und Menge angebliche Wirkstoffe in den vertriebenen Kapseln und Tees vorliegen sollen, sei den Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen.

Das Gericht äußert sich in diesem Zusammenhang zu der für die Praxis entscheidenden Frage, wen im Verfahren die "Beweislast" (im Verfügungsverfahren die Glaubhaftmachungslast) für die wissenschaftlichen Behauptungen trifft. Diese treffe grundsätzlich denjenigen, der mit den Aussagen werbe und nicht denjenigen, der die Aussagen angreift. Letzterer müsse nur glaubhaft machen, dass die Aussagen im geschäftlichen Verkehr getätigt wurden. Das Gericht begründet diese Beweislastregel vor allem damit, dass gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 28 Abs. 5 der Verordnung bis zur Verabschiedung der Gemeinschaftliste grundsätzlich unzulässig seien, sofern sie nicht ausnahmsweise den bisherigen Rechtsvorschriften entsprechen. Zudem müsse nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung der Lebensmittelunternehmer, der eine gesundheitsbezogene Angabe macht, die Verwendung dieser Angabe begründen. Trage der Werbende hierzu nichts konkretes vor, sei die Verwendung der Angabe grundsätzlich unzulässig.

Eine solche Verteilung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast sei auch mit den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Prozessrechts zu vereinbaren, so das Gericht. Denn Art. 28 Abs. 5 der Verordnung stelle eine Ausnahmevorschrift dar, nach der die Verwendung einer grundsätzlich unzulässigen Angabe bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein kann. Zu diesen Voraussetzungen gehöre, dass die Angaben den Anforderungen u.a. des Art. 5 der Verordnung entsprechen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmevorschrift trage - auch nach allgemeinen Grundsätzen - derjenige die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, der sich auf die Vorschrift beruft. Im vorliegenden Fall sei dies der Vertreiber der Produkte.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2009, Az. 12 O 328/09.

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Datum: 04.12.2009 - 09:18 Uhr
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