Schockbilder auf Zigarettenpackungen - Produktkarten im Handel rechtskonform
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im Warenregal vor die Packungen mit den Schockfotos gesteckt werden,
sind rechtskonform. Darauf hat heute der Deutsche Zigarettenverband
hingewiesen. DZV-Geschäftsführer Jan Mücke erklärte dazu in Berlin,
dass sich der Handel damit im Einklang mit europäischem und deutschem
Recht befinde: "Die EU-Tabakproduktrichtlinie ist keine
Warenpräsentations-, sondern eine Produktrichtlinie. Wie Tabakwaren
in den Geschäften ausgestellt werden, ist Sache der Händler." Im
Tabakwarenhandel sind seit einiger Zeit die neuen Zigarettenpackungen
mit den großen Bildwarnhinweisen (sog. Schockbilder) erhältlich. Um
angesichts der großen Schockbilder den Überblick über das Sortiment
im Warenregal zu behalten, setzen viele Händler auf Produktkarten,
die die relevanten Informationen - Markenlogo und -name,
Produktvariante und Preis - enthalten und vor den Warenschacht
gesteckt werden.
Anders als vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
und einigen wenigen Ordnungsbehörden argumentiert, ist diese Lösung
der Tabakwarenhändler eindeutig rechtskonform. Für die
Reglementierung der Warenpräsentation in den Tabakwarengeschäften
fehlt der EU die Gesetzgebungskompetenz.
Die EU-Richtlinie enthält produktbezogene Regelungen zur
Verkehrsfähigkeit von Tabakprodukten und soll damit der
Harmonisierung des EU-Binnenmarktes dienen. Aufgrund des fehlenden
grenzüberschreitenden Sachverhalts fällt der stationäre Handel nicht
in den Regelungsbereich der EU-Richtlinie. Auch das deutsche Recht,
das die Richtlinie eins zu eins umsetzt, macht keine abweichenden
Vorgaben zur Präsentation der Tabakprodukte im Handel.
Konsequenterweise beziehen sich die deutschen
Umsetzungsvorschriften zu den Warnhinweisen ausschließlich auf die
Kennzeichnung der Verpackung. Sinn und Zweck der Vorschriften ist es,
die grafische Integrität der Warnhinweise zu schützen: Die
Warnhinweise auf der Packung dürfen zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens nicht verdeckt werden. Das deutsche
Tabakerzeugnisgesetz versteht unter Inverkehrbringen die Abgabe eines
Tabakprodukts zum Verbrauch. Bei der Abgabe an den Kunden sind die
Warnhinweise auf den Packungen nicht verdeckt. Der Kunde erhält im
Geschäft eine rechtskonforme Packung der von ihm gewünschten Marke
mit vollständig sicht- und lesbaren Warnhinweisen. Die
Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften werden somit eingehalten.
Der DZV forderte heute das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft auf, Fehlinformationen der Öffentlichkeit zu
unterlassen und künftig Verunsicherungen des Handels und der
Verbraucher zu vermeiden. "Zuständig für die Überwachung sind die
Bundesländern und nicht der Bund. Wir raten allen Tabakwarenhändlern,
möglichen Beschwerden gelassen und selbstbewusst entgegenzusehen. Die
Rechtslage ist eindeutig", sagte Mücke abschließend.
Der Deutsche Zigarettenverband (DZV) vertritt die
Zigarettenindustrie in Deutschland und ist zentraler Ansprechpartner
für Politik, Wirtschaft, Medien und Gesellschaft in allen Fragen rund
um die Themen Rauchen und Zigaretten. Der DZV ist auch
Interessenvertreter der rund 20 Millionen Konsumenten von
Tabakprodukten in Deutschland. Unter dem Leitmotiv "Genuss braucht
Verantwortung" engagiert sich der DZV für ein respektvolles
Miteinander von Rauchern und Nichtrauchern.
Pressekontakt:
Deutscher Zigarettenverband (DZV)
Jan Mücke
Unter den Linden 42
10117 Berlin
Tel. +49 (30) 88 66 36 - 100
Fax +49 (30) 88 66 36 - 111
info@zigarettenverband.de
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Datum: 24.11.2016 - 12:36 Uhr
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