KG Berlin: Kein Widerruf eines Testaments per E-Mail

KG Berlin: Kein Widerruf eines Testaments per E-Mail

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KG Berlin: Kein Widerruf eines Testaments per E-Mail




(firmenpresse) - Wer ein Testament erstellt, muss gewisse formelle Vorschriften beachten, damit es wirksam ist. Das gilt auch für den Widerruf eines Testaments, wie ein Urteil des KG Berlin zeigt (Az.: 6 W 64/15).



GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein handschriftliches Testament kann nur dann wirksam sein, wenn der gesamte Text handschriftlich verfasst ist. Nur die eigenhändige Unterschrift des Testierenden reicht nicht aus. Gleiches gilt für spätere Änderungen oder Ergänzungen. Nur so kann sichergestellt werden, dass es sich um die letztwilligen Verfügungen des Erblassers handelt und nicht Dritte ihre Hände im Spiel haben.



Die gleiche Sorgfalt sollte auch beim Widerruf eines Testaments an den Tag gelegt werden. Eine einfache E-Mail reicht dazu nicht aus. Sie ist weder von Hand geschrieben noch notariell beglaubigt.



Über die Wirksamkeit einer solchen E-Mail hatte das Kammergericht Berlin zu entscheiden. In dem Fall hatte der Erblasser 2010 ein handschriftliches Testament erstellt und dieses ein Jahr später durch ein neues handschriftliches Testament ersetzt. Damit wurde das erste Testament wirksam widerrufen. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker wusste nur von dem ersten Testament. Im Jahr 2012 bat der Erblasser den Testamentsvollstrecker telefonisch darum, das Testament zu vernichten, da er fast alle seine Immobilien verkauft habe. Der Testamentsvollstrecker vernichtete daraufhin das erste Testament aus 2010. Im Jahr 2013 erhielt er vom Erblasser eine E-Mail, dass er weiter nichts zu vererben habe und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgehe.



Das KG Berlin entschied, dass das Testament aus 2011 seine Wirksamkeit behält. Die E-Mail erfülle weder die Anforderungen an ein neues handschriftliches Testament noch lasse sich inhaltlich der Widerruf des Testaments erkennen. Da der Testamentsvollstrecker nichts von der Existenz des zweiten Testaments wusste, könne er es auch nicht vernichtet haben. Daher behalte das Testament weiter seine Gültigkeit und es greife nicht die gesetzliche Erbfolge.





Damit die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers umgesetzt werden, sollte ein Testament immer möglichst detailliert erstellt und auch die nötigen Formvorschriften beachtet werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um den Nachlas beraten.



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Datum: 29.11.2016 - 09:30 Uhr
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