juravendis Rechtsanwälte ++ Notfall-Produkte nach Dr. Bach - Erwartungsenttäuschung?

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ID: 143100

Im Grenzbereich von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und ähnlichen Produkten besteht immer wieder Anlass zur gerichtlichen Klärung. Dieser kann entweder die mangelnden Zulassungen betreffen oder aber wie im gegebenen Fall irreführende wettbewerbswidrige Werbeaussagen bezüglich spezieller Produkte.



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(firmenpresse) - Im Fall "Original Notfall Produkte nach Dr. Bach", wurden Bonbons und ein Blütenbad mit den Slogans "Original Notfall Produkte nach Dr. Bach“ und „Original Notfall-Blütenbad nach Dr. Bach" beworben. Während Hersteller und Werbeprospektfirma der Ansicht waren, es würden auf diese Art beim Verbraucher keine Heilungs- oder Linderungsassoziationen hervorgerufen, sondern lediglich eine Anpreisung der Produkte erfolgen, bewerteten ein konkurrierender Hersteller und das Kammergericht Berlin die Lage anders.

Zwar könne man unter Notfall in diesem Zusammenhang auch als Verbraucher nicht auf die Idee kommen, dass plötzlichen, schweren medizinischen Krankheitszuständen abgeholfen werden könnte. Auch sei die Annahme, ein Notfall im weitesten Sinne, d.h. auch Schlüsselverlust oder Autopanne, könnte auf diese Art behoben werden nicht naheliegend.

Jedoch werden als Notfälle solche Zustände betrachtet, die beispielsweise durch Trennung oder Kündigung ausgelöst werden und keinen medizinischen Krankheitszustand zur Folge haben, wohl aber ein sich "mitgenommen" fühlen und ein "in seiner Gesundheit angegriffen" sein. Eine Wirkung der Bonbons und Bäder für solche Situationen scheine aus Verbrauchersicht naheliegend.
Dies werde zudem durch zwei weitere Überlegungen gestützt.

Zum einen ist die Möglichkeit der positiven Wirkung von Bonbons und Bädern, angesichts der Existenz von Hustenbonbons und Erkältungsbädern, nicht fernliegend. Zum anderen ist ein wesentlicher Teil der Werbeaussage der letzte "nach Dr. Bach". Dieser indiziere aufgrund des gesundheitlichen Zusammenhangs einen Arzt, der die Rezeptur erstellt bzw. abgesegnet hat.

Nach einer Gesamtschau aller Aspekte dürfe der Verbraucher also medizinische Erfolgserwartungen haben, die das Produkt aber nicht erfüllt. Einem insoweit wirkungslosen Lebensmittel oder Medizinprodukt dürfen keine nicht-existenten Wirkungen anpreisend nahegelegt werden, sodass wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht eine Untersagung der fortgesetzten Werbung dieser Art ausgesprochen wurde.



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Datum: 07.12.2009 - 10:26 Uhr
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