Flexi-Rente: Noch zu wenig Anreize für längeres Arbeiten
Kritik äußert der DFK-Sozialrechtsexperte Jörg ten Eicken jedoch daran, dass die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch in Zukunft oberhalb eines Freibetrages in Höhe von 6.300,-- € angerechnet werden sollen. Zwar sollen die starren Grenzen wegfallen, bei denen bislang selbst geringfügige Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze gleich ein Ruhen in Höhe von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Rente zur Folge hat. Jedoch führe auch die beabsichtigte Anrechnung von 40 % des überschreitenden Verdienstes weiterhin zum Wegfall der „Vollrente“. „Eine solche Anrechnung ist abzulehnen, da gesetzliche Rentenleistungen beitragsorientiert und -finanziert sind, so dass ein lenkender Eingriff durch Anrechnungsvorschriften mit dem sich daraus ergebenden „Äquivalenzprinzip“ unvereinbar ist“, erläutert ten Eicken weiter. Darüber hinaus könne die Anrechnung von Hinzuverdienst für Versicherte auch in Zukunft mit dem Verlust einer vorzeitigen betrieblichen Altersversorgung verbunden sein, weil viele betriebliche Versorgungsordnungen dafür den Bezug einer „Vollrente“ aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen. Jörg ten Eicken sieht auch darin einen Grund dafür, dass die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente zuletzt nur von rund 2000 Versicherten im Jahr genutzt wurde.
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Datum: 02.12.2016 - 13:29 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 02.12.2016
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