Vorsichtig mit Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber

Vorsichtig mit Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber

ID: 1434340

Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.



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(firmenpresse) - Maximilian Renger: Es kommt ja immer wieder vor, dass Arbeitnehmer beobachten, wie in ihrem Betrieb etwas nicht ganz rechtens abläuft. Mit einer Strafanzeige ließe sich da ja durchaus Druck auf den Arbeitgeber ausüben. Wie siehst du ein solches Vorgehen?



Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck: Ich bin da immer sehr zurückhaltend. Ich habe auch regelmäßig mit Arbeitnehmern zu tun, häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, die eine Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erwägen. Ich rate dann immer zur Vorsicht, zumindest bei einem laufenden Arbeitsverhältnis.



Maximilian Renger: Warum das?



Fachanwalt Bredereck: Zunächst einmal müssen Arbeitnehmer solche Vorwürfe vor Gericht auch immer beweisen können. Es kann zwar immer Kollegen geben, die entsprechende Vorwürfe bestätigen könnten. Ich habe es aber schon oft erlebt, dass im Streitfall dann die Bereitschaft anderer Arbeitnehmer fehlt, gegen den Arbeitgeber auszusagen, weil diese natürlich an ihrem Job hängen. Fehlen dann also die Beweise, ist man wiederum selbst schnell dem Risiko ausgesetzt, dass man sich im Bereich einer strafbaren falschen Verdächtigung bewegt.



Maximilian Renger: Sprich, eine Strafanzeige sollte man nur dann in Erwägung ziehen, wenn man auch wirklich ganz sicher sein kann, dass man seine Vorwürfe auch beweisen kann?



Fachanwalt Bredereck: Leider kann man sich auch dann nicht sicher sein, dass man keine nachteiligen Konsequenzen zu erwarten hat. Das Absurde an der Rechtsprechung im Arbeitsrecht ist, dass man unter Umständen selbst dann keine Anzeige stellen darf, wenn man berechtigte Vorwürfe gegen den Arbeitgeber darlegen kann. Das ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, nach denen der Arbeitnehmer Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers nehmen muss.



Maximilian Renger: Was bedeutet das denn konkret? Man muss doch Verstöße des Arbeitgebers anzeigen dürfen?





Fachanwalt Bredereck: Die deutsche Rechtsprechung, die im Übrigen auch bereits vom EuGH kritisiert worden ist, sieht vor, dass im Fall von Verstößen außerhalb des Strafrechts zunächst innerbetrieblich Abhilfe geschaffen werden muss, bevor man sich an Aufsichtsbehörden oder die Polizei wenden darf. Das bedeutet also, man muss sich zunächst an den Vorgesetzten wenden. Das ist natürlich relativ ungünstig, wenn gerade der in die fragwürdigen Vorgänge verstrickt ist.



Maximilian Renger: Was würdest du Arbeitnehmern demnach empfehlen?



Fachanwalt Bredereck: Wenn es sich nicht um eine erhebliche Straftat handelt und dem Arbeitnehmer an dem Bestand des Arbeitsverhältnisses gelegen ist, kann ich nur dringend empfehlen, sich vor der Erstattung einer Anzeige von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, am besten einem, der auch im Strafrecht bewandert ist, rechtlich beraten zu lassen. Die weitreichenden Folgen, z. B. eine etwaige eigene Strafbarkeit, sind vielen gar nicht bewusst. Dann kann man sich immer noch überlegen, ob man wirklich zum Mittel der Strafanzeige greifen will.



Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank für das Interview.



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05.12.2016



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drucken  als PDF  Konkurrenztätigkeit und Schwarzarbeit - fristlose Kündigung des Arbeitnehmers? Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund von Lohnpfändung zulässig?
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Datum: 08.12.2016 - 17:30 Uhr
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