Kampf gegen die Genitalverstümmelung - Hessen und Baden-Württemberg starten gemeinsame Bundesratsinitiative
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Kampf gegen die Genitalverstümmelung - Hessen und Baden-Württemberg starten gemeinsame Bundesratsinitiative
Neuer Straftatbestand sieht Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor Justizminister / Jörg-Uwe Hahn: "Für Genitalverstümmelungen darf es in einer zivilisierten Gesellschaft keinen Millimeter Raum
Befassung des Bundesrats am 18. Dezember 2009
Justizminister Hahn hat die Bundesratsinitiative gemeinsam mit seinem baden-württembergischen Amtskollegen Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP) erarbeitet. Bereits am 18. Dezember 2009 werden Hessen und Baden-Württemberg ihren Gesetzesvorschlag im Bundesrat erstmals vorstellen. Danach folgt die Befassung der beteiligten Ausschüsse des Bundesrats. Bereits auf der Herbst-Justizministerkonferenz im Oktober hatten Hahn und Goll eine breite Mehrheit für ihren Vorschlag erhalten, die Sanktionsmöglichkeiten gegen Genitalverstümmelung durch die Schaffung einer ausdrücklichen strafrechtlichen Regelung zu verbessern und damit ein deutliches Signal gegen diese unmenschliche Praxis zu setzen. Auch die Organisation Terres des Femmes, die sich seit vielen Jahren mit dem Problemkreis der Genitalverstümmelung beschäftigt, begrüßt die Gesetzesinitiative. "Wenn alles nach Plan verläuft, können wir schon Mitte nächsten Jahres auf einen eigenen Straftatbestand zurückgreifen, der uns eine wirksame Strafverfolgung von Genitalverstümmelungen ermöglicht", zeigte sich Minister Hahn hoffnungsvoll.
Eigener Straftatbestand mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe
Wer sich an solchen unmenschlichen Praktiken beteilige, müsse künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechnen, so Minister Hahn. Genitalverstümmelungen gingen wegen der lebenslangen körperlichen und seelischen Folgen für die Opfer über eine bloße gefährliche Körperverletzung weit hinaus.
Geltung auch für Auslandstaten - Ruhen der Verjährung
Außerdem solle das deutsche Strafrecht auch dann gelten, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und das Opfer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. "Mädchen aus Familien mit Migrationshintergrund sind besonders gefährdet, während eines Urlaubs im Ausland Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Daher muss das Strafrecht diese Mädchen, die bei uns in Deutschland leben, auch über die Landesgrenzen hinaus schützen." Der Gesetzentwurf beinhalte zudem das Ruhen der Verjährung bis zur Volljährigkeit des Opfers. "Oft scheuen gerade die noch jungen Mädchen davor zurück, die Taten anzuzeigen, solange sie noch minderjährig sind und bei ihrer Familie leben. Nicht selten sind es die eigenen Familienmitglieder, die eine Genitalverstümmelung veranlasst haben. Durch das Ruhen der Verjährung wird in solchen Fällen verhindert, dass die Taten verjährt sind, bevor sich die inzwischen erwachsenen Opfer entschließen können, Anzeige zu erstatten", erläuterte Minister Hahn.
Abschreckung notwendig
"Es gibt nichts, was ernsthaft gegen unsere Bundesratsinitiative spricht. Deshalb hoffe ich auf eine breite Unterstützung im Bundesrat und später auch im Bundestag. Manchmal ist es leider notwendig, auf schlichte Abschreckung zu setzen. Wir haben es mit einem Bereich zu tun, wo wir eine sehr klare und deutliche Gesetzessprache brauchen, um auch den letzten Rechtfertigungsversuch von Tätern, die sich an solchen menschenverachtenden Praktiken beteiligen, im Keim zu ersticken. Für Genitalverstümmelungen darf es in keiner zivilisierten Gesellschaft auch nur einen Millimeter Raum geben", sagte Minister Hahn abschließend.
Zusatzinfos:
Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen sind in Deutschland ca. 20.000 Frauen von Genitalverstümmelung betroffen. Ungefähr 4.000 Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund sind als gefährdet anzusehen, dieser Praxis, beispielsweise bei einem Ferienaufenthalt im Herkunftsland der Familie, unterworfen zu werden.
§ 226a StGB neu soll lauten:
Genitalverstümmelung
(1) Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
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Datum: 08.12.2009 - 13:49 Uhr
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