Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2017

Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2017

ID: 1438327
(ots) - Zum Jahresbeginn 2017 ergeben sich in der
gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die
Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hinweist.

Anhebung der regulären Altersgrenze

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt im nächsten Jahr
auf 65 Jahre und sechs Monate. Das gilt für Versicherte, die 1952
geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für die folgenden
Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die
reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Arbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus

Ab 1. Januar 2017 erhalten Bezieher einer Rente nach Erreichen der
regulären Altersgrenze die Möglichkeit, während einer Beschäftigung
eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Durch die
eigenen und die vom Arbeitgeber gezahlten Rentenversicherungsbeiträge
erhöht sich die Rente. Derzeit zahlt keine
Rentenversicherungsbeiträge mehr, wer über die reguläre Altersgrenze
hinaus noch arbeitet und bereits eine volle Altersrente bezieht. Bei
einer solchen Beschäftigung muss allerdings bisher der Arbeitgeber
seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung abführen. Die Rente
erhöht sich dadurch nach jetziger Rechtslage nicht.

Anhebung der Altersgrenze für die Rente ab 63

Bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig
Versicherte ab 63 steigt die Altersgrenze auf 63 Jahre und vier
Monate. Das gilt für Versicherte, die 1954 geboren wurden und im
nächsten Jahr 63 werden. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht
sich das Eintrittsalter um je zwei weitere Monate. 2029 ist dann die
Altersgrenze von 65 Jahren erreicht ist.

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in
den alten Bundesländern von monatlich 6.200 auf 6.350 Euro und in den


neuen Bundesländern von 5.400 auf 5.700 Euro. Die
Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Berechnung des
Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber
hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Freiwillige Versicherung: Mindestbeitrag bleibt stabil

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt weiterhin
in den alten und neuen Bundesländern 84,15 Euro im Monat. Der
Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte steigt von 1.159,40 auf
1.187,45 Euro pro Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung können alle zahlen, die - unabhängig von der
Staatsangehörigkeit - ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens
16 Jahre alt sind und nicht der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Das gilt auch für
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Eine
Altersvollrente nach Erreichen der regulären Altersgrenze dürfen sie
allerdings noch nicht beziehen.

Mehr Rente für Pflege

Ab 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung künftig fünf
Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ablösen. Für den
Rentenanspruch von Pflegenden bedeutet das: Nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegepersonen erwerben zukünftig in vielen Fällen höhere
Rentenanwartschaften. Die Rentenversicherungspflicht tritt schon dann
ein, wenn eine Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige
Personen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt. Die Pflege muss dabei
insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage
pro Woche ausgeübt werden. Bislang betrug der wöchentliche
Mindestaufwand 14 Stunden. Unverändert bleibt Voraussetzung der
Versicherungspflicht, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden
berufstätig ist und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt. Die
Voraussetzungen für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung prüft
die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.



Pressekontakt:
Dr. Dirk von der Heide
Tel. 030 865-89178
Fax. 030 865-27379
pressestelle@drv-bund.de

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Datum: 20.12.2016 - 12:52 Uhr
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