Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze: Urheberrecht
Filesharing: Anschlussinhaber haftet nicht für Untermieter
AG Hamburg, Az. 36a C 45/16
Hintergrundinformation:
Privatpersonen erhalten in großer Zahl Abmahnungen wegen illegalen Filesharings. In diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff der "Störerhaftung". Dabei geht es darum, dass jemand, der lediglich die technischen Voraussetzungen geschaffen hat - wie etwa das Anschließen eines WLAN-Routers oder das Einrichten eines Telefonanschlusses - für den Urheberrechtsverstoß eines anderen haften und die Abmahnkosten sowie Schadenersatz zahlen soll. Der Fall: Die Mieterin einer Wohnung hatte im Rahmen einer Wohngemeinschaft einzelne Zimmer untervermietet. Nun mahnte eine Anwaltskanzlei sie im Auftrag eines Musikunternehmens wegen illegalen Filesharings ab. Von ihrem Anschluss aus hatte jemand ein Musik-Album heruntergeladen und anderen Nutzern zum Tausch angeboten. Die (Haupt-) Mieterin sollte als Anschlussinhaberin nun rund 1.200 Euro Anwaltskosten und 2.500 Euro Schadenersatz zahlen. Sie weigerte sich jedoch: Sie habe sich zur Zeit des Verstoßes gar nicht in der Wohnung aufgehalten. Der Internetanschluss befinde sich in einem Zimmer, das sie untervermietet habe, und das die Untermieterin selbst wiederum zeitweilig untervermietet habe. Deren Untermieter habe den Verstoß vor Zeugen zugegeben. Das Urteil: Das Amtsgericht Hamburg wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Zahlungsklage des Musikunternehmens gegen die Frau ab. Die Hauptmieterin habe genug Argumente vorgetragen, um es wahrscheinlich zu machen, dass eine andere Person den Verstoß begangen habe. Sie habe nicht die Pflicht, den eigentlichen Täter selbst zu ermitteln. Sie hafte weder als Täterin noch als "Störerin". Als Inhaberin des Internetanschlusses sei sie ohne besonderen Anlass nicht dazu verpflichtet, volljährige Benutzer der Wohnung darüber zu belehren, dass Filesharing illegal sei. Dass der Untermieter Franzose sei, ändere daran gar nichts - denn auch in Frankreich hätten Urheberrechtsverletzungen Konsequenzen.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 31. August 2016, Az. 36a C 45/16
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Datum: 20.12.2016 - 16:55 Uhr
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