Infinus: Juristen streitenüber mögliche Haftung der Haftpflichtversicherungen
ID: 1440004
Einige Anlegeranwälte bejahen diese Frage. Andere Juristen ? vor allem solche, welche die Schädiger aus dem Dunstkreis der Infinus Gruppe vertreten ? verneinen diese Frage.
?Meines Erachtens werden hier die Anleger verunsichert, um sie von einer Anspruchsgeltendmachung vor Eintritt der Verjährung abzuhalten?, so Rechtsanwalt Kilian von der Kanzlei BKR.
Einig sind sich die Juristen zumindest bei der Frage, dass eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nur bei Pflichtverletzungen greift, die nicht in einer strafbaren Handlung bestehen, z. B. bei einer Falschberatung, unzutreffenden Aufklärung oder unrichtigen Angaben im Prospektmaterial.
?Entscheidend ist deshalb?, so Kilian, ?auf welche Pflichtverletzungen der Anwalt die Ansprüche seiner Mandaten stützt. Trägt er vor Gericht etwa vor, dass sein Mandant betrogen worden sei, so wird er wohl kaum seinen Schaden von einer Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen.?
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Kilian sind deshalb viele Klagen gescheitert, weil vor Gericht der Sachverhalt unglücklich vorgetragen worden sei.
Einzelne Rechtsanwälte sehen die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherungen unter Verweis auf ihnen vorliegende abschlägige Urteile des LG und OLG Dresden als gering ein.
?Ich halte diese Einschätzung für verfrüht?, so Kilian, ?denn der Bundesgerichtshof hat bereits 2009 in einem vergleichbaren Fall die Rechtsprechung des OLG Dresden korrigiert und die Haftung einer Haftpflichtversicherung, die auch im Falle Infinus beteiligt ist, eindeutig bejaht.
Denen, die in den Abgesang einstimmen, scheint diese höchstrichterliche Rechtsprechung vielleicht nicht bekannt zu sein.? Es handelt sich hierbei um gleich zwei Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. XI ZR 152/08, XI ZR 153/08), die gegen eine der beiden Haftpflichtversicherungen, die auch im Falle Infinus beteiligt ist, ergangen sind.
Diese positiven höchstrichterlichen Urteile haben schließlich ? so Kilian ? auch dazu geführt, dass die Rechtsabteilung einer deutschen Prozessfinanzierungsgesellschaft den Infinus-Anlegern beisteht und die Kosten für eine staatlich anerkannte Gütestelle übernimmt, um den Anlegern eine Verjährungshemmung zu erleichtern.
Dabei ließ sich die Prozessfinanzierungsgesellschaft auch nicht von dem oft erhobenen Einwand abbringen, dass gemäß § 109 VVG die Deckungssumme der Haftpflichtversicherungen nicht ausreiche, um alle Geschädigten zu entschädigen.
?Der Prozessfinanzierer teilte uns mit, dass er davon ausgeht, dass die weit überwiegende Anzahl der Anleger aufgrund unzureichender Informationslage und dank gezielter Desinformation durch die Gegenseite ihre Ansprüche verjähren lassen wird, sodass die Deckungssumme nicht überschritten werden wird. Ich gehe nicht davon aus, dass ein Prozessfinanzierer die Kosten der Gütestelle für die Anleger tragen würde, wenn er die Erfolgsaussichten nicht als klar positiv einschätzen würde?, so Kilian abschließend.
Die Kanzlei BKR rät Betroffenen deshalb, sich nicht von durch die Gegenseite gestreuten Informationen verunsichern zu lassen und ebenfalls verjährungshemmende Maßnahmen prüfen und durch einen Rechtsanwalt rechtzeitig ergreifen zu lassen. Dabei ist deutlich zu machen, dass auch bei der Frage, wann die Verjährung eintritt, eine Einzelfallbetrachtung anzustellen ist. Die Kanzlei BKR bietet geschädigten Infinus-Anlegern deshalb eine kostenfreie Erstbewertung ihres Schadensfalls, damit diese ihre Möglichkeiten optimal nutzen können.
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Datum: 28.12.2016 - 13:52 Uhr
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