Lebensversicherungsfonds Life TIP III - Anleger müssen nicht auf Verlusten sitzenbleiben
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Lebensversicherungsfonds Life TIP III - Anleger müssen nicht auf Verlusten sitzenbleiben

(firmenpresse) - Die Beteiligung am Lebensversicherungsfonds Life TIP III (Life Traded Insurance Portfolio Germany) hat den Anlegern Verluste eingebracht. Auf diesen Verlusten müssen die Anleger nicht sitzenbleiben.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Den Verlauf ihrer Beteiligung an dem von der Credit Suisse Life & Pensions AG aufgelegten Lebensversicherungsfonds Life TIP III hatten sich die Anleger anders vorgestellt. Statt der prognostizierten Renditen schlagen Verluste zu Buche. Allerdings haben die Anleger verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die Verluste abzuwehren. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Der Lebensversicherungsfonds Life TIP III investierte das Geld der Anleger in britische bzw. US-amerikanische Lebensversicherungen. Die Policen wurden auf dem Sekundärmarkt aufgekauft. Die Fondsgesellschaft zahlt dann die Prämien weiter. Durch die Auszahlung des Versicherungsbetrags sollen die Renditen erwirtschaftet werden. Allerdings ist dieses Geschäftsmodell eine sog. "Wette auf den Tod". Denn die Wirtschaftlichkeit des Fonds hängt maßgeblich von der Lebenserwartung der Versicherungsnehmer ab. Mit anderen Worten: Leben die Versicherungsnehmer länger als es die Fondsgesellschaft kalkuliert hat, sinken nicht nur die Renditeaussichten, sondern es können auch Verluste auflaufen. Beteiligungen an derartigen Lebensversicherungsfonds sind daher spekulativ und für die Anleger sehr riskant.
Daher hätten die Anleger in der Anlageberatung auch umfassend über die Risiken und die Funktionsweise eines geschlossenen Lebensversicherungsfonds aufgeklärt werden müssen. Dabei reicht es nicht aus, wenn nur schwankende Renditeerwartungen dargestellt werden. Es muss auch deutlich gemacht werden, dass für den Anleger am Ende Verluste auflaufen können. Ebenso hätte das Verlustrisiko auch in den Verkaufsprospekten dargestellt werden müssen. Ein Verschweigen dieses Verlustrisikos kann zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen müssen auch die Verjährungsfristen berücksichtigt werden. Sollten die möglichen Forderungen bereits verjährt sein, kann geprüft werden, ob der Rücktritt oder Widerspruch möglich ist. Dies ist zumeist dann der Fall, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde und dadurch die Rücktrittsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.
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Datum: 10.01.2017 - 09:50 Uhr
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