Black Friday: Einstweilige Verfügung gegen t3n
ID: 1457302
Auseinandersetzung um die Online-Abverkaufsaktion und entsprechenden
Markenrechte an "Black Friday" die deutschen Medien. Diese von einer
Blogseite inszenierte Kampagne wurde nun durch die bereits zweite
einstweilige Verfügung eines deutschen Gerichts Einhalt geboten:
Danach ist es der Betreiberin der Webseite [www.t3n.de]
(http://www.t3n.de/) verboten, über die Marke "Black Friday"
redaktionell zu berichten, wenn sie parallel dazu selbst
Verkaufsveranstaltungen zum Black Friday bewirbt und Produkte
empfiehlt, bei deren Bestellung sie über Hyperlinks
Verkäufer-Provisionen erhält. Zudem, für ein Nachrichtenmedium
besonders heikel, habe die bekannte Branchen-Nachrichtenseite gegen
die Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung verstoßen. Die
einstweilige Verfügung wurde vom Landesgericht Berlin ausgestellt und
ist inzwischen der Betreiberin von t3n, der yeebase media GmbH,
zugestellt worden. Ab jetzt sind empfindliche Ordnungsmittel bis hin
zu Haftstrafen gegen das Medium bzw. gegen deren Geschäftsführer
möglich - sofern sie gegen diese einstweilige Verfügung handeln.
Dazu Black Friday GmbH-Geschäftsführer Konrad Kreid: "Wir haben uns
das rechtmäßige Verwenden der Wortmarke "Black Friday" am deutschen
Markt gesichert, um unseren Businesspartnern auf einem gerade
entstehenden Online-Abverkaufsmarkt sichere Handelsbedingungen zu
gewährleisten. Wer diesen ordentlichen Rechtsschutz nicht akzeptiert,
kann um dessen Aufhebung ansuchen. Wer aber den eigenen
wirtschaftlichen Nutzen über einen aufrechten Markenschutz stellt,
wird damit rechnen müssen, dass wir uns entsprechend wehren. Dass
eine bekannte Branchen-Nachrichtenseite redaktionelle Inhalte und
Werbung nicht entsprechend trennt, stimmt mich sehr nachdenklich."
Man sei nun froh, dass das Landgericht Berlin die einstweilige
Verfügung gegen die yeebase media Gmbh, erlassen habe und sich der
ordentliche Lizenzvertrag der Black Friday GmbH bezahlt mache. So
könne man sich mit Business- und Handelspartnern auf die nächsten
Online-Abverkaufsaktionen konzentrieren, so Kreid.
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Datum: 16.02.2017 - 11:33 Uhr
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Das Onlinemedium t3n habe wettbewerbswidrig gezielt behindert und herabgesetzt, sowie gegen die gese
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