Erbrecht: Wer kann erben?
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Ein Erbe wird nicht nur anhand des Testaments, sondern auch anhand gesetzlicher Bestimmungen verteilt. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht ist daher bereits beim Abfassen des Testaments sinnvoll.
Wie kann das Vermögen zwischen den Erben verteilt werden?
Grundsätzlich steht es dem Erblasser frei, wie er sein Vermögen verteilen möchte. Allerdings müssen die Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden. Allein schon deshalb ist es sinnvoll, sich beim Abfassen eines Testaments von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Die Rechtsanwaltskanzlei der DRC Rechtsanwälte ist dabei der richtige Ansprechpartner. Sie beraten Mandanten beispielsweise, wenn pflichtteilsberechtigte Erben per Testament vom Erbe ausgeschlossen werden sollen. Dort lässt das Gesetz nämlich nur sehr begrenzte Ausnahmen zu. Sie ergeben sich aus den Paragrafen 2333 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zu beachten ist hierbei, dass der Erblasser nach dem Paragrafen 2336 BGB die Beweislast für die Erfüllung der Anforderungen für einen testamentarischen Ausschluss vom Pflichtteil zu tragen hat. Einen grundsätzlichen Pflichtteilsanspruch haben Ehepartner, leibliche Kinder sowie Adoptivkinder des Erblassers. Die Höhe des jeweiligen Pflichtteils der Kinder leitet sich aus der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder ab.
Wer kann welche Beträge steuerfrei erben?
Die gesetzliche Grundlage für die Versteuerung des Erbes ist in Deutschland das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Dort finden sich erhebliche Unterschiede der Freibeträge, die jeweils vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und den daraus abgeleiteten Steuerklassen der Erben abhängig sind. Zu den Erben der Steuerklasse I gehören die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Erblassers. Außerdem werden Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern in die Klasse I der Erbschaftssteuer eingeordnet. In die Steuerklasse II fallen Geschwister sowie deren Kinder. Außerdem werden Stiefkinder, Stiefeltern-Teile und Schwiegereltern in der Steuerklasse II der Erbschaftssteuer erfasst. Alle anderen Erben werden der Steuerklasse III zugeordnet. Bei den überlebenden Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern wird bei der Berechnung der Erbschaftssteuer neben dem Grundfreibetrag zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag berücksichtigt.
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Datum: 20.02.2017 - 17:30 Uhr
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