Filesharing: Neue Abmahnungen durch Universal Music GmbH

Filesharing: Neue Abmahnungen durch Universal Music GmbH

ID: 146104

Aktuell werden vermehrt Abmahnungen im Auftrage der Universal Music GmbH durch die Kanzlei Rasch ausgesprochen. Gegenstand der Abmahnung sind angebliche Urheberrechtsverletzungen durch die unerlaubte Verwertung geschützter Musikalben in Internet-Tauschbörsen. Rechteinhaberin an den streitgegenständlichen Musikwerken ist die Universal Music GmbH.



(firmenpresse) - Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, die bezeichneten Alben in Filesharing-Netzwerken wie „Azureus“, “eDonkey” oder “BitTorrent” einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten worden sein. Gleich wäre damit gegen die Urheberrechte der Universal Music GmbH aus §§ 77, 78 Nr.1, 85, 16, 19a UrhG verstoßen worden. Zu den abgemahnten Werken zählen insbesondere:

Tokio Hotel – Humanoid (Dt. und Engl. Edition)

Rosenstolz – Die Suche geht weiter (Live)

Reamonn – Reamonn

U2 – No line on the horizon

Mando Diao – Give me Fire

The Killers – Day & Age

Sportfreunde Stiller – MTV Unplugged in New York

Jan Delay – Wir Kinder vom Bahnhof Soul

Prodigy – Invaders Must Die

Die Kanzlei Rasch macht Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung geltend. Der zur Abgeltung der Zahlungsansprüche geforderte Vergleichsbetrag liegt bei EUR 1.200. Die tatsächlich angefallenen Kosten seien nach den Angaben der Rechtsanwälte Rasch deutlich höher.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass infolge der kurzen Fristen umgehend reagiert werden sollte. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der bezeichneten Forderungen wird deren gerichtliche Geltendmachung in Aussicht gestellt. Angesichts erheblicher Streitwerte, die bei kompletten Musikalben bis zu EUR 100.000 betragen können, ist dieses Risiko nicht zu unterschätzen. Eine interessengerechte Lösung auf außergerichtlichem Wege ist daher zu empfehlen und kann darüber hinaus überhöhte Ersatzforderungen vermeiden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass in derartigen Fällen die beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls unterzeichnet werden sollte. Denn mit deren Abgabe erkennt man die vorgeworfene Rechtsverletzung und sämtliche geltend gemachten Ansprüche an. Nur durch eine modifizierte Unterlassungserklärung lässt sich in diesen und ähnlichen Fällen das Haftungsrisiko verringern.



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