Wohnbauförderung in Österreich
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Wer in den Wohnbau investiert und dabei gewisse Kriterien erfüllt, darf sich über Förderungen des Landes freuen. Welche Kriterien dabei zu tragen kommen, oder aber wie hoch die Förderung ist, hängt allerdings vom jeweiligen Bundesland ab. Eines haben die Bundesländer aber dann doch gemeinsam: Die „Allgemeinen Förderungskriterien“
Anspruch auf eine Wohnbauförderung haben grundsätzlich alle, die eine Errichtung von Wohnraum durch Neubauten, Umbauten, Renovierungen oder Zubauten anstreben. Die Förderung stellt sich meist durch die Gewährung von günstigen Krediten/Darlehen, Eigenmittelersatzdarlehen, durch Zuschüssen bei der Darlehensrückzahlung oder auch durch einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüssen dar. Das Bundesland kann aber auch die Bürgschaft für ein Darlehen übernehmen oder aber es bietet eine ganz individuelle Beihilfe an.
Diese Vielzahl an Fördermöglichkeiten macht es für den willigen Antragssteller oft schwierig, die richtige Entscheidung zu treffen, bzw. Optionen richtig abzuschätzen und zu erwägen. Dem hinzu kommt, dass es österreichweit allgemeine Kriterien gibt, die der Antragssteller erfüllen muss. Unterschieden wird hierbei in erster Linie zwischen Personenförderung und der Förderung bestimmter Baumaßnahmen.
Bei der Personenförderung schlagen sich vor allem die Kriterien „Einkommenshöhe“ und „zu errichtende Wohnfläche“ zu buche, denn bei beiden Aspekten gibt es eine einzuhaltende Obergrenze – über diese hinaus ist eine Förderung nicht möglich.
TIPP! In Abhängigkeit der Personen die die Wohnfläche verwenden sollen gibt es auch Zuschläge!
… und wer darf sich für eine Förderung bewerben?
Die Wohnbauförderung muss immer beim jeweiligen Bundesland angesucht werden. Allerdings können diese nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen in Anspruch nehmen. Das heißt: Ein Förderungsantrag kann von einem österreichischen Staatsbürger genauso gestellt werden wie von einer Gemeinde, einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder einer juristischen Person (z. B. für die Errichtung von Dienstnehmerwohnungen). Förderungsbewilligt sind aber auch Körperschaften oder Personenvereinigungen deren Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar kirchlich, gemeinnützig oder mildtätig sind (z. B. Errichtung von Wohnheimen).
TIPP! Hier kommt es starkt auf die Definition der „Wohnfläche“ an. Wer beispielsweise im Keller einen Wohnraum, eine Sauna oder ein Fitness-Studio hat, muss diesen also auch als „Wohnfläche“ ausweisen!
Einsparen auch beim Finanzamt möglich
Neben den bereits genannten Punkten, sind auch die Einsparungen, die man sich vom Finanzamt holen kann, länderübergreifend. Gespart werden kann nämlich hier die sogenannte „Kreditsteuer“ (0,8 Prozent) sofern die Wohnfläche 150 Quadratmeter nicht überschreitet. Aber auch die Eintragung ins Grundbuch (1,2 Prozent des Darlehens) geht unter 130 Quadratmeter auf Kosten des Finanzamts.
Einkommensgrenzen der Wohnbauförderung
Sucht man eine Wohnbauförderung an, gilt als Einkommensnachweis stets der Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres (für Angestellte, Arbeiter, als auch Selbständige!). Negative Einkünfte oder Verlustvorträge (bei selbständig Erwerbstätigen) werden dabei nicht berücksichtigt. Gesetzliche Versicherungsbeiträge, Werbungskosten oder aber die Lohnsteuer werden von diesem Betrag bei allen Beschäftigungsarten allerdings noch abgezogen. Nicht zum Einkommen zählen dabei aber:
Familienbeihilfen
Kinderabsetzbeträge
Zuwendungen der Familienförderungen des Landes
Pflegegeld aufgrund des Bundes- oder Landespflegegesetzes
Waisenpension
Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen
Studienbeihilfen
Lehrlingsentschädigungen (sofern der Bezieher nicht selbst der Förderungswerber ist)
Verwirrt? – Das war aber noch lange nicht alles!
Abgesehen von diesen überregionalen Kriterien verfügt jedes Bundesland über seine weiteren, eigenen Fördermöglichkeiten. Das Ansuchen um eine Wohnbauförderung zahlt sich, trotz des nicht geringen Aufwands, aus unserer Erfahrung in fast jedem Fall aus. Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 28.02.2017 - 12:26 Uhr
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