Silvester: Worauf Mieter beim Feiern achten sollten
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Silvester: Worauf Mieter beim Feiern achten sollten
VdW Bayern gibt Tipps für die Neujahrsnacht
München (17.12.2009) ? Für rauschende Feste im Mehrparteienhaus gibt es auch an Silvester keinen Freibrief. Nach Hausordnung und Landesimmissionsschutzgesetz gilt ausnahmslos eine Nachtruhe von 22 bis sechs Uhr morgens. Darauf verweist der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern). Für Parties oder Musik gelte dann grundsätzlich gedämpfte Lautstärke.
Das Recht auf eine ordentliche Feier im Jahr, auf das sich viele Mieter gerne berufen, ist nur eine Legende. Ein schönes Silvesterfest mit Freunden ist dennoch möglich, wenn man sich an ein paar Spielregeln hält. "Am besten ist es, die Nachbarn schon vorab über die Feier zu informieren", empfiehlt Verbandsdirektor Xaver Kroner. Für Wohlwollen im Haus sorge auch die Einladung, beim Fest vorbeizuschauen.
Sorgfaltspflicht beim Feuerwerk
Bei den meisten Feiern gehört ein buntes Feuerwerk zum Pflichtprogramm. Gerne wird damit schon in der Wohnung begonnen. Bei Tischfeuerwerken sind feuerfeste Unterlagen angebracht. Ein ausreichender Abstand sollte zu leicht brennbaren Materialien wie Luftschlangen und dem Weihnachtsbaum eingehalten werden.
Für das Abfeuern von Raketen sind Balkone oder gar Loggien kein geeigneter Ort. Hier ist die Gefahr zu groß, brennbare Außenwände oder Nachbarwohnungen zu treffen. Da ein Fehlstart von Raketen und Krachern nie ausgeschlossen werden kann, muss beim Abbrennen ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können, urteilte das AG Berlin-Mitte (Az.: 25 C 177/01). Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam, schon vor dem Feuerwerk brennbare Gegenstände von Balkon oder Terrasse zu entfernen. Auch Dachluken und -fenster sollten geschlossen werden.
Prosit Neujahr
Auch wer am nächsten Morgen noch viel Restalkohol im Blut hat, sollte seinem Vermieter lieber ein gutes neues Jahr wünschen, anstatt ihn zu beschimpfen. Nicht jeder wird vor Gericht so viel Glück haben, wie eine Frau, die ihre Vermieterin am Neujahrsmorgen mit Beleidigungen wie "Schlampe" und "Miststück" begrüßt hatte und ihr anschließend Blumentöpfe vor die Tür warf. Das Amtsgericht Köln war nach Zeugenaussagen überzeugt, dass die Beklagte volltrunken und deshalb nicht zurechnungsfähig war und entschied, dass der einmalige Vorfall keine fristlose Kündigung rechtfertige (Az.: 210 C 148/98). Grundsätzlich gilt jedoch: Alkohol schützt vor Strafe nicht.
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Im VdW Bayern sind 470 bayerische Wohnungsunternehmen zusammengeschlossen ? darunter 335 Wohnungsgenossenschaften und 88 kommunale Wohnungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen verwalten rund 560.000 Wohnungen, in denen ein Fünftel aller bayerischen Mieter wohnen.
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Datum: 17.12.2009 - 18:35 Uhr
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