Lignum Sachwert Edelholz AG: Anlegern drohen im Insolvenzverfahren hohe Verluste
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Lignum Sachwert Edelholz AG: Anlegern drohen im Insolvenzverfahren hohe Verluste

(firmenpresse) - Die Hoffnungen auf Renditen mussten sich die Anleger der Lignum Sachwert Edelholz AG schon lange abschminken. Nach der Insolvenz drohen ihnen stattdessen erhebliche Verluste. Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg das reguläre Insolvenzverfahren im Januar 2017 eröffnet hat, können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle noch bis zum 1. April anmelden. Doch auch im Insolvenzverfahren müssen sie mit weiterhin mit Verlusten bis zum Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen.
Die Investitionen in Bäume und Plantagen warfen für die rund 5000 Anleger keine Früchte ab. Auch die Eigentumsverhältnisse an den Bäumen sind ungeklärt. Im schlimmsten Fall kann das für die Anleger bedeuten, dass sie im Insolvenzverfahren komplett leer ausgehen. In jedem Fall sind aber hohe Verluste zu befürchten.
Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte sollten die Forderungen zur Insolvenztabelle dennoch form- und fristgerecht angemeldet werden. Nur dann können die Ansprüche im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden. Darüber hinaus haben die Anleger auch die Möglichkeit, noch weitere rechtliche Schritte prüfen zu lassen, um ihre Verluste zu kompensieren. In Betracht kommt dabei in erster Linie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Bekanntlich hatte die Finanzaufsicht BaFin die öffentlichen Angebote für die Vermögensanlagen "Nobilis Rent", "Nobilis Priva" und "Nobilis Vita" verboten, weil die erforderlichen Emissionsprospekte nicht vorgelegt wurden. Kurz darauf stellte die Lignum Sachwert Edelholz AG Insolvenzantrag.
Schadensersatzansprüche können sich nun gegen die Anlagevermittler bzw. Anlageberater richten. Sie sind verpflichtet, das Geschäftsmodell einer Geldanlage auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Dabei hätte ihnen auch auffallen müssen, dass für diese Investments eine Prospektpflicht besteht. Zudem hätten sie die Anleger über die bestehenden Risiken informieren müssen. Eine Geldanlage mit Totalverlust-Risiko kann beispielsweise auch nicht als sichere Kapitalanlage beworben werden. Sollten die Anlagevermittler bzw. Berater ihre Pflichten verletzt haben, können Schadensersatzansprüche entstanden sein.
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Datum: 17.03.2017 - 09:00 Uhr
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