Unter welcher Voraussetzung ein Anspruch auf Herausgabe eines anonymisierten schulischen Notenspiegels besteht
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sich die Leistung ihres Kindes zu den Leistungen der anderen
(Mit-)Schüler verhält.
Dazu der Hamburger Schulrechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann:
"Diesem berechtigten Informationsinteresse der Eltern ist auf
einen entsprechenden formfreien Antrag hin grundsätzlich zu
entsprechen. Allerdings ist die Schule aus datenschutzrechtlichen
Gründen daran gehindert, ohne die Einwilligung volljähriger Schüler
bzw. der Eltern minderjähriger Schüler deren personenbezogene Daten
preiszugeben. Die Eltern können aber beispielsweise anhand eines
anonymisierten Notenspiegels darüber informiert werden, wie die
Bewertung der schriftlichen Arbeit in der Klasse ausgefallen ist.
Durch die Bekanntgabe, wie viele Einsen, Zweien, Dreien usw. oder
auch Punkte bei der Arbeit erzielt worden sind, werden ausdrücklich
keine personenbezogenen Daten übermittelt. Durch eine solche Angabe
wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen
Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten nicht berührt und somit
gelten dafür keine datenschutzrechtlichen Einschränkungen.
Die Aushändigung eines anonymisierten Notenspiegels kann
allerdings nur unter der Voraussetzung verlangt werden, dass der
Klassenverbund so groß ist, dass die Bestimmbarkeit eines einzelnen
Schülers mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Wann von der Wahrung der Anonymität nicht mehr ausgegangen werden
kann, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen."
Maik Findeisen vom Parentsmagazin-Hamburg: "Eltern sollten von der
Möglichkeit Gebrauch machen, die Aushändigung eines anonymisierten
Notenspiegels von den einzelnen Klassenarbeiten und den Zeugnisnoten
bei der Schule zu beantragen."
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Datum: 27.03.2017 - 10:20 Uhr
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