VW-Sammelklage: Anmeldefrist für Aktionäre hat begonnen
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Mit Eröffnungsbeschluss vom 08.03.2017 wurde VW-Aktionären der Weg für ein Verfahren gegen die Volkswagen AG geebnet.
Rechtliche Grundlage für einen Schadensersatz
Der Volkswagenkonzern hat gegen die Publizitätsgrundsätze des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 15 WpHG) verstoßen. Als Emittent (u. a. Vorzugs und Stammaktien) hätte die Volkswagen AG ihre Aktionäre mittels sogenannter Ad-Hoc Mitteilungen über die Handlungen im Zusammenhang mit dem Nichterreichen der gesetzlichen Abgaswerte sowie über Ermittlungen in den USA informieren müssen. Das Unterlassen dieser Ad-Hoc Mitteilung begründet den Anspruch auf Schadensersatz (§ 37b WpHG).
Höhe des Schadens
Die geltend gemachte Schadenssumme beläuft sich derzeit auf rund 1,9 Mrd. Euro. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich diese Zahl in den nächsten Wochen noch einmal deutlich erhöhen wird, denn viele Aktionäre haben mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche noch bis zur Eröffnung des Musterverfahrens gewartet.
Drohender Fristablauf schon vor dem 08.09.2017 möglich
„Die Bekanntmachung des Musterklägers ist ein wichtiger Verfahrensschritt. Denn nun startet die 6-Monatsfrist für die Anmeldung zum Anleger-Musterverfahren. In dieser Zeit muss die gerichtliche Registrierung zwingend durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Aufgrund von Gesetzesänderungen können verschiedene Fallgruppen bereits vor September 2017 verjähren. Eine Verjährungshemmung kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Anmeldung rechtssicher in unverjährter Zeit erfolgt ist“, sagt Rechtsanwalt Christian Leuchter von der Kanzlei Baum ∙ Reiter & Collegen.
Anmeldung als Alternative zur Klage
Die Anmeldung ist eine kostengünstige Alternative. Sie bietet auch kleineren Anlegern die Möglichkeit, von dem Musterverfahren zu profitieren und ihre Schäden geltend zu machen. Durch die Anmeldung wird die Verjährung der Ansprüche bis zum Abschluss des Musterverfahrens gehemmt, ohne dass Klage erhoben werden muss. Dies hat für die Anleger den Vorteil, der Ausgang des Hauptverfahrens abgewartet werden kann, ohne dass ein Kostenrisiko entsteht und eine mögliche Verjährung der Ansprüche gehemmt wird. Eine Entscheidung im Musterverfahren entfaltet jedoch keine rechtliche Bindungswirkung für die Anmelder, s dass im Nachgang der Anspruch gesondert erhoben werden muss. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Leuchter dürfte jedoch eine „faktische“ Binding bestehen. „Es ist kaum vorstellbar, dass der Konzern im Fall eines für sie negativen Musterprozessausgangs unzählige Einzelklagen von Anmeldern in Kauf nehmen wird“, so Rechtsanwalt Leuchter. Wird ein Vergleich zu Gunsten der Beteiligten im Musterverfahren geschlossen, kann dieser auch auf die Anmelder übertragen werden.
Empfehlung: kurzfristige Kontaktaufnahme mit Fachanwälte
Durch die Kontaktaufnahme mit der kapitalmarktrechtlichen Fachkanzlei Kanzlei Baum ∙ Reiter & Collegen können Anleger unverbindlich die Teilnahme an einem möglichen Sammelverfahren sichern. Das erfahrene Rechtsanwalts-Team um den Bundesminister a. D. Herrn Gerhart R. Baum und Prof. Dr. Julius Reiter informiert in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen jeweils in Betracht kommt.
Im Falle des Vorliegens einer Rechtschutzversicherung stellt die Kanzlei Baum ∙ Reiter & Collegen gerne eine kostenfreie Deckungsanfrage bei der Versicherung.
Bitte informieren Sie sich auch unter http://www.vw-verhandlung.de/
Die Kanzlei Baum ∙ Reiter & Collegen
Baum Reiter & Collegen nehmen eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Seit vier Jahren wird die Kanzlei als Experte für Bank- und Kapitalmarktrecht durch das vom Handelsblatt ausgeschriebene Ranking gelistet. Daneben ist die Kanzlei auf die Geltendmachung der Rechte der Opfer von Großkatastrophen spezialisiert und vertritt dabei zum Beispiel auch die Interessen von Hinterbliebenen der Opfer des Germanwings-Absturzes. Julius Reiter tritt regelmäßig als Sachverständiger im Bundestag auf.
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Datum: 29.03.2017 - 16:18 Uhr
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