BGH: Leidensbedingter Berufswechsel bei Berufsunfähigkeit
Ein leidensbedingter Berufswechsel des Versicherten ist im Rahmen der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung zwar erst die Berufsunfähigkeit des Klägers anerkannt. Als die Versicherung dann aber erfuhr, dass der versicherte Arzt nicht mehr als selbstständiger Orthopäde, sondern als angestellter Arzt eines MVZ tätig war, verweigerte die Versicherung die Leistungen und begründete dies damit, dass der Versicherte nun in einem anderen Beruf tätig und somit nicht berufsunfähig sei. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab, das Oberlandesgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von BU-Leistungen.
Auf die hiergegen eingelegte Revision entschied der Bundesgerichtshof nun, dass die Verurteilung rechtsfehlerfrei war. Denn entscheidend für die Frage, welchen Beruf der Versicherte ausübt, sei die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie in „gesunden Tagen“ ausgestaltet war. War der Berufswechsel vor Eintritt des Versicherungsfalles somit ausschließlich leidensbedingt, kommt es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit allein auf den vor diesem Berufswechsel ausgeübten Beruf an.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof hat erneut festgestellt, dass entscheidend für die Bewertung der Berufsunfähigkeit allein derjenige Beruf ist, der von dem Versicherten zuletzt in, wie es der BGH ausdrückt, gesunden Tagen, also zum Zeitpunkt der vollen Leistungsfähigkeit ausgeübt wurde. Hingegen kommt es nicht auf den letzten vor Krankheit ausgeübten Beruf an.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
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Datum: 05.04.2017 - 17:08 Uhr
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